Ansprechen in der Öffentlichkeit II (Urteil des BGH)
Vom 9.9.2004, Az.: I ZR 93/02
Behandelte Rechtsnormen
Leitsatz (amtlich)
1. Die gezielte Direktansprache von Passanten an öffentlichen Orten zu Werbezwecken ist grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG, wenn der Werbende für den Angesprochenen nicht als solcher eindeutig erkennbar ist.
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