Blutdruckmessungen (Urteil des BGH)
Vom 23.2.2006, Az.: I ZR 164/03
Behandelte Rechtsnormen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Vorschrift des § 69 SGB V schließt es aus, Handlungen der Krankenkassen und der von ihnen eingeschalteten Leistungserbringer, die der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags gegenüber den Versicherten dienen sollen, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen.
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