Hinweis auf konkurrierende Schilderpräger (Urteil des BGH)
Vom 8.11.2005, Az.: KZR 21/04
Behandelte Rechtsnormen
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Kommune, die eine Kfz-Zulassungsstelle betreibt und damit eine in der Nähe der Zulassungsstelle zu befriedigende Nachfrage nach Kfz-Schildern eröffnet, muss – wenn sie einem Schilderpräger Gewerbeflächen in unmittelbarer Nähe zur Zulassungsstelle überlässt und diesem damit gegenüber Wettbewerbern einen deutlichen Standortvorteil verschafft – anderen Schilderprägern Gelegenheit geben, an geeigneter Stelle auf ihr Angebot hinzuweisen.
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