Urteil BGH III ZR 164/05
Vom 23.2.2006
Behandelte Rechtsnormen
Leitsatz (amtlich)
1. Der Träger des Jugendamts, dessen Mitarbeiter ein Kind auf der Grundlage der §§ 42, 43 SGB VIII vorläufig in einer Pflegefamilie unterbringen, haftet nicht für ein Verschulden der Pflegeeltern während der Betreuungszeit, durch das das Kind einen (gesundheitlichen) Schaden erleidet.
Der Volltext der Entscheidung im WWW
© (soweit zutreffend) und A.i.S.d.TDG (oder so): Mark Obrembalski. Impressum