Urteil BGH IX ZR 90/05
Vom 13.7.2006
Behandelte Rechtsnormen
Leitsatz (amtlich)
1. Auf Rechtsanwälte und Steuerberater, denen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen von diesem Leistungen der Altersversorgung zugesagt worden sind, finden die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechende Anwendung.
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