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Laufkranz (Urteil des BGH)

Vom 3.5.2006, Az.: X ZR 45/05


Behandelte Rechtsnormen

Leitsatz (amtlich)

1. Zu dem dem Erwerber einer patentgeschützten Vorrichtung gestatteten bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört grundsätzlich auch der Austausch eines Teils, welches während der gewöhnlichen Lebensdauer der Vorrichtung aus Verschleiß- oder anderen Gründen regelmäßig erneuert zu werden pflegt, sofern nicht die technischen Wirkungen der Erfindung gerade in dem ausgetauschten Teil in Erscheinung treten, insbesondere sich auf dessen Funktionalität oder Lebensdauer auswirken (Fortführung von BGHZ 159, 76 - Flügelradzähler).

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