Urteil BGH VIII ZR 373/04
Vom 16.11.2005
Behandelte Rechtsnormen
Leitsätze (amtlich)
1. Ein "anderer zwingender Grund" i.S.d. § 9 a Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV liegt auch dann vor, wenn der anteilige Verbrauch eines Nutzers infolge eines Ablesefehlers nicht ordnungsgemäß erfasst werden kann.
2. Ist eine Vergleichsberechnung nach § 9 a Abs. 1 HeizkostenV nicht möglich, weil die hierfür erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stehen, so kann der anteilige Verbrauch ausnahmsweise im Wege der Gradtagszahlmethode ermittelt werden.
3. Eine unter diesen Voraussetzungen erstellte Kostenabrechnung kann vom Nutzer nicht gemäß § 12 HeizkV um 15% gekürzt werden.
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