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Urteil BGH VI ZR 50/05

Vom 28.3.2006


Behandelte Rechtsnormen

Leitsatz (amtlich)

1. § 20 Abs. 1 StVO ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB für alle Fußgänger, die im räumlichen Bereich eines an einer Haltestelle haltenden Linienomnibusses, einer Straßenbahn oder eines gekennzeichneten Schulbusses unachtsam die Fahrbahn überqueren.

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