Urteil BGH X ZR 228/00
Vom 9.4.2002
Behandelte Rechtsnormen
Leitsatz (amtlich)
1. Gegen ein geschäftsmäßiges Handeln bei der Einziehung einer zu diesem Zweck abgetretenen Forderung kann es sprechen, daß die Abtretung der Forderung dazu dienen soll, die prozessuale und materiell-rechtliche Position des Zessionars zu verstärken, der die Forderung zunächst als eigene geltend gemacht hat.
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