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Beschluss BVerfG 1 BvR 2652/03

Vom 21.12.2004


Behandelte Rechtsnormen

Leitsätze (redaktionell)

1. § 24a StVG ist so auszulegen, dass eine "Wirkung" eines in der Anlage genannten Rauschmittels nur dann angenommen werden darf, wenn es in einer solchen Konzentration im Blut gefunden wird, dass eine Einschränkung der Fahrtüchtigkeit als möglich erscheint.

2. Im Falle von THC ist inzwischen auch der Nachweis geringer, für die Fahrtüchtigkeit nicht mehr bedeutsamen Spuren im Blut möglich. Eine Verurteilung nach § 24a StVG darf daher nicht allein auf den Nachweis von THC im Spurenbereich von weniger als 0,5 ng/ml gestützt werden.

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