Beschluss BVerfG 1 BvR 725/03
Vom 14.8.2004
Behandelte Rechtsnormen
Leitsatz (redaktionell)
1. Wer mit behördlicher Erlaubnis ein Inkassobüro betreibt, darf sowohl seine Klienten als auch deren zahlungsunwillige Schuldner auf die Rechtslage bezüglich der Forderung hinweisen.
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