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Drei-Länder-Quorum (Beschluss des BVerfG)

Vom 26.10.2004, Az.: 2 BvE 1/02 u.a.


Behandelte Rechtsnormen

Leitsätze (amtlich)

1. Das Recht der Parteienfinanzierung darf das Entstehen neuer Parteien nicht über Gebühr erschweren und die Betätigung kleiner Parteien nicht unangemessen beeinträchtigen.

2. § 18 Abs. 4 Satz 3 PartG erschwert das Entstehen kleiner Parteien und ihre Behauptung im politischen Wettbewerb. Die Regelung birgt die Gefahr eines Verlusts der politischen Vielfalt und damit der Einschränkung des Parteienwettbewerbs.

3. Das "Drei-Länder-Quorum" setzt politische Parteien, deren Programm in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG auf ein einzelnes Land ausgerichtet ist, im politischen Wettbewerb gegenüber länderübergreifend agierenden Mitbewerbern gleichheitswidrig zurück.

4. Die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG, innerhalb deren eine Maßnahme des Gesetzgebers zulässigerweise angegriffen werden kann, beginnt unter bestimmten Voraussetzungen neu zu laufen, obwohl der Gesetzgeber bei der Änderung des Gesetzes ihren Wortlaut unverändert gelassen hat.

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