Ladenschlussgesetz (Urteil des BVerfG)
Vom 9.6.2004, Az.: 1 BvR 636/02
Behandelte Rechtsnormen
Leitsätze (amtlich)
1. Gilt ein Bundesgesetz gemäß Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht fort, obwohl die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG in der seit 1994 maßgebenden Fassung nicht erfüllt sind, bleibt der Bundesgesetzgeber zur Änderung einzelner Vorschriften zuständig. Eine grundlegende Neukonzeption ist ihm jedoch verwehrt.
2. Das grundsätzliche Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
3. Zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den Ladenschluss an Werktagen.
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