Beschluss OVG Lüneburg 12 ME 129/06
Vom 21.6.2006
Behandelte Rechtsnormen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Altersgrenze des § 10 III 1 BAFöG gilt für einen Masterstudiengang auch dann, wenn der Student die Zugangsberechtigung für den zuvor absolvierten Bachelorstudiengang auf dem Zweiten Bildungsweg erworben hat und sich deshalb für diesen auf die Ausnahmeregelung des § 10 III 2 Nr. 1 hätte berufen können.
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