Urteil OVG Lüneburg 1 A 405/03
Vom 24.5.2006
Behandelte Rechtsnormen
Leitsätze (amtlich)
1. Die Richtlinie 2004/83/EG ist als sekundäres Gemeinschaftsrecht schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar anwendbar (wie EuGH v. 22.11.2005 / Mangold).
2. Diese Richtlinie unterstellt (exilpolitische) "Aktivitäten" im Sinne ihres Art. 4 Abs. 3 d) einem uneingeschränkten Bedarf an internationalem Schutz nach Art. 5 Abs. 2.
3. Die Öffnungsklausel in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie bezieht sich nur auf (persönliche) "Umstände" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 c) Richtlinie, nicht auf "Aktivitäten" iSv Art. 4 Abs. 3 d).
4. Soweit § 28 Abs. 2 AsylVfG (exilpolitische) "Aktivitäten" iSd Richtlinie dem Bedarf an internatiolem Schutz entzieht und sie vom Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG iVm der GFK regelmäßig ausschließt, ist die Vorschrift wegen Widerspruchs zum Gemeinschaftsrecht im Einzelfall unanwendbar.
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