Hunsrückbahn (Urteil des OVG Rheinland-Pfalz)
Vom 5.9.2006, Az.: 8 A 10478/05.OVG
Behandelte Rechtsnormen
Leitsätze (amtlich)
1. Die Verpflichtung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen zum betriebssicheren Vorhalten der Infrastruktur umfasst grundsätzlich auch die Pflicht, die Befahrbarkeit der Strecke gegebenenfalls wiederherzustellen.
2. Die Formalisierung des Stilllegungsverfahrens in § 11 AEG verbietet sogenannte "schwarze Stilllegungen".
3. Eine Einschränkung der Betriebspflicht kommt ausnahmsweise nur für einen überschaubaren Zeitraum in Betracht, wenn hinreichend sicher feststeht, dass sich die Erfüllung der Betriebspflicht auf der bisherigen Strecke in Kürze als nutzlos erweist.
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