Einige Urteile zum Haftpflichtgesetz
Beschluss BGH III ZR 5/07 vom 30.4.2008
Leitsätze (amtlich)
1. Die Gemeinde bleibt jedenfalls Mitinhaberin der Abwasserkanalisation, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht privatrechtlich eines Dritten (hier Stadtwerke GmbH) bedient und eine Vollübertragung öffentlich-rechtlich ausgeschlossen ist.
2. Zur Haftung des Inhabers der Anlage wegen in der Kanalisation entstandener giftiger Gase.
Fundstellen des Volltextes
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Urteil BGH III ZR 289/06 vom 1.2.2007
Leitsätze (amtlich)
1. Inhaber des von einer Wasserversorgungsanlage abzweigenden Hausanschlusses ist das Versorgungsunternehmen (hier: die Gemeinde als Betreiberin des Städtischen Wasserwerks), auch soweit die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks verläuft.
2. Die Gemeinde ist bei öffentlich-rechtlicher Regelung der Wasserversorgung berechtigt, in ihrer Satzung die Unterhaltungskosten für Hausanschlüsse den Anschlussnehmern aufzuerlegen (ebenso BVerwGE 82, 350). Einen dahingehenden Erstattungsanspruch kann sie bei einem Bruch der Anschlussleitung dem auf Ersatz der Reparaturkosten gerichteten, auf § 2 Abs. 1 HPflG gestützten Schadensersatzanspruch des Grundstückseigentümers nach Treu und Glauben entgegenhalten. Der Vorrang des Bundesrechts gemäß Art. 31 GG steht dem nicht entgegen.
Fundstellen des Volltextes
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