Einige Urteile zur Heizkostenverordnung
Urteil BGH VIII ZR 212/05 vom 19.7.2006
Leitsätze (amtlich)
1. Die in einem Mietvertrag enthaltene Vereinbarung einer Bruttowarmmiete ist - außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt - gemäß § 2 HeizkV nicht anzuwenden, weil sie den Bestimmungen der Heizkostenverordnung widerspricht.
2. Verlangt der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung einer vereinbarten Bruttowarmmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, hat der Umstand, dass die Warmmietenvereinbarung gemäß § 2 HeizkV nicht anzuwenden ist, nicht die Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens - und damit auch nicht die Unzulässigkeit der Zustimmungsklage - zur Folge.
Fundstellen des Volltextes
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Urteil BGH VIII ZR 362/04 vom 22.2.2006
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Vereinbarung im Mietvertrag, wonach der Mieter die Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten BerechnungsVO zu tragen hat, erlaubt dem Vermieter, der während des laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer im Haus vorhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten überträgt (Wärmecontracting), dann nicht die Umlegung der Wärmelieferungskosten auf den Mieter, wenn die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung der Zweiten BerechnungsVO (hier: Fassung vom 5. April 1984) eine Umlegung der Kosten der Wärmelieferung im Nahbereich nicht vorsah (Anschluss an Senat, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 54/04, NJW 2005, 1776).
Fundstellen des Volltextes
Urteil BGH VIII ZR 373/04 vom 16.11.2005
Leitsätze (amtlich)
1. Ein "anderer zwingender Grund" i.S.d. § 9 a Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV liegt auch dann vor, wenn der anteilige Verbrauch eines Nutzers infolge eines Ablesefehlers nicht ordnungsgemäß erfasst werden kann.
2. Ist eine Vergleichsberechnung nach § 9 a Abs. 1 HeizkostenV nicht möglich, weil die hierfür erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stehen, so kann der anteilige Verbrauch ausnahmsweise im Wege der Gradtagszahlmethode ermittelt werden.
3. Eine unter diesen Voraussetzungen erstellte Kostenabrechnung kann vom Nutzer nicht gemäß § 12 HeizkV um 15% gekürzt werden.
Fundstellen des Volltextes
Urteil BGH VIII ZR 195/04 vom 14.9.2005
Leitsatz (amtlich)
1. Sind Messgeräte zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs vorhanden und werden diese verwendet, hat der Nutzer nicht das Recht, den "Strafabzug" nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV auch bei den Kosten des Wärmeverbrauchs deshalb vorzunehmen, weil keine Messgeräte für die Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhanden sind. In einem solchen Fall beschränkt sich das Recht des Nutzers auf einen "Strafabzug" bei den nicht verbrauchsabhängig abgerechneten Kosten für die Versorgung mit Warmwasser.
Fundstellen des Volltextes
Urteil BGH VIII ZR 371/04 vom 20.7.2005
Leitsätze (amtlich)
1. Zu den formellen Anforderungen an eine Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung.
2. Werden mehrere Wohngebäude von Beginn des Mietverhältnisses an durch eine Gemeinschaftsheizung versorgt, können diese Gebäude für die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung zu einer Abrechnungseinheit zusammengefaßt werden, auch wenn als Mietsache im Mietvertrag nur eines der Gebäude bezeichnet wird.
Fundstellen des Volltextes
Urteil BGH VIII ZR 54/04 vom 6.4.2005
Leitsatz (amtlich)
1. Will der Vermieter von Wohnraum während eines laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer vorhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten übertragen ("Wärmecontracting"), bedarf es einer Zustimmung des Mieters, wenn eine ausdrückliche Regelung hierfür im Mietvertrag fehlt und dem Mieter dadurch zusätzliche Kosten auferlegt werden sollen.
Fundstellen des Volltextes
Beschluss OLG Hamm 15 W 298/04 vom 31.3.2005
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann einen Miteigentümer allenfalls insoweit zur Beheizung seiner Wohnung verpflichten, als dies notwendig ist, um erhebliche Nachteile für die anderen Miteigentümer zu verhindern. Keinesfalls kann sie verlangen, dass jeder Miteigentümer seinen Abruf an Heizenergie am Durchschnitt des Verbrauchs der Gemeinschaft orientiert.
Fundstellen des Volltextes
Urteil BGH VIII ZR 137/03 vom 21.1.2004
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Zulässigkeit der Änderung des Abrechnungsmaßstabes für Heizkosten bei Leerstand von Mietwohnungen in einem Mehrfamilienhaus.
Fundstellen des Volltextes
Urteil BGH VIII ZR 137/03 vom 21.1.2004
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Zulässigkeit der Änderung des Abrechnungsmaßstabes für Heizkosten bei Leerstand von Mietwohnungen in einem Mehrfamilienhaus.
Fundstellen des Volltextes
Urteil OLG Düsseldorf I-24 U 74/02 vom 11.3.2003
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Bestimmung in einem Wohnungsmietvertrag, nach der die Heizkostenabrechnung ausschließlich nach Zählerstand erfolgt, ist zulässig. Der Vermieter kann diese Vereinbarung in der Regel weder einseitig ändern noch die Einwilligung des Mieters in eine Änderung verlangen.
Fundstellen des Volltextes
Urteil BGH VIII ZR 361/89 vom 30.1.1991
Leitsätze (amtlich)
1. Ob der Vermieter gemäß § 9 UstG zur Mehrwertsteuer optiert, steht in seinem freien Ermessen. Seine Entscheidungsfreiheit kann lediglich durch eine entsprechende Vereinbarung der Mietvertragsparteien eingeengt werden.
2. Die Unverhältnismäßigkeit des Kostenaufwandes im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a HeizkostenV läßt sich nur aufgrund eines Vergleiches der Kosten für die Installation der Meßgeräte sowie des Meß- und Abrechnungsaufwandes mit der möglichen Einsparung von Energiekosten feststellen.
Fundstellen des Volltextes
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