Einige Urteile zum Urheberrechtsgesetz
Urteil BGH I ZR 185/03 vom 20.7.2006 (Bodenrichtwertsammlung)
Leitsatz (amtlich)
1. Die von einem Gutachterausschuss zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (§ 192 BauGB) herausgegebene Bodenrichtwertsammlung stellt weder eine amtliche Bekanntmachung i.S. von § 5 Abs. 1 UrhG noch ein anderes amtliches Werk i.S. von § 5 Abs. 2 UrhG dar.
Fundstellen des Volltextes
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Urteil BGH I ZR 175/03 vom 6.7.2006 (Vergaberichtlinien)
Leitsätze (amtlich)
1. Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher, sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist. Zu den amtlichen Erlassen gehören deshalb auch allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt.
2. Wegen des durch § 5 Abs. 1 UrhG geschützten Publizitätsinteresses der Allgemeinheit kann die Vorschrift auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen Sinn, das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als "amtliches Werk" bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern. Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist.
3. Nach dem Regelungszweck des § 5 Abs. 1 UrhG kommt es nicht darauf an, ob die von dem Hoheitsträger als amtlicher Erlass getroffene Regelung rechtlich zulässig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen die Verwaltungspraxis bestimmen soll.
Fundstellen des Volltextes
Urteil BGH I ZR 5/03 vom 19.1.2006 (Alpensinfonie)
Leitsätze (amtlich)
1. Bei der Fernsehaufzeichnung einer Konzertaufführung wird das dargebotene Musikwerk nicht verfilmt. Das Werk der Musik wird dadurch nur vervielfältigt, nicht bearbeitet.
2. Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 UrhG schützt den Inhaber des Vervielfältigungsrechts, indem sie ihm ein Verbotsrecht hinsichtlich andersartiger Werknutzungen (öffentliche Wiedergabe und Verbreitung) gibt, die mithilfe des rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücks vorgenommen werden. Auf die Vervielfältigung rechtswidriger Vervielfältigungen ist sie nicht entsprechend anzuwenden. Soweit die Vervielfältigungsrechte von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, steht deshalb ein Anspruch aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 96 Abs. 1, § 16 UrhG dieser zu.
Fundstellen des Volltextes
Urteil BGH I ZR 311/02 vom 3.11.2005 (Michel-Nummern)
Leitsatz (amtlich)
1. Der Verleger eines als Buch und als CD-ROM erschienenen Briefmarkenkatalogs, in dem die katalogisierten Briefmarken nach einem bestimmten, in der Branche durchgesetzten Nummernsystem geordnet sind, kann von einem Konkurrenten, der einen entsprechenden Katalog mit einem eigenen Nummernsystem auf CD-ROM vertreibt, nicht beanspruchen, dass der Konkurrent sein Produkt nur ohne eine Import- und Exportfunktion für eingegebene Benutzerdaten vertreibt. Dies gilt auch dann, wenn diese Funktion es dem Katalogbenutzer ermöglicht, selbst erstellte Konkordanzlisten, in denen für jede Briefmarke der Nummer des einen Systems die Nummer des anderen Systems zugeordnet wird, zu exportieren oder zu importieren und diese Liste anderen Benutzern des Konkurrenzkatalogs als Datei zur Verfügung zu stellen.
Fundstellen des Volltextes
Urteil BGH I ZR 266/02 vom 6.10.2005 (Pressefotos)
Leitsätze (amtlich)
1. Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr ist es naheliegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat.
2. Zur Frage, ob die nach der Lizenzanalogie zu bemessende Höhe des Schadensersatzes, der für die rechtswidrige Vervielfältigung und Verbreitung von Lichtbildern in einer Tageszeitung zu leisten ist, nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) bestimmt werden kann.
Fundstellen des Volltextes
Urteil BGH I ZR 290/02 vom 21.7.2005 (HIT BILANZ)
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Verstoß gegen das ausschließliche Recht eines Datenbankherstellers, die Datenbank insgesamt oder in einem nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, kann auch gegeben sein, wenn Daten entnommen und auf andere Weise zusammengefaßt werden. Auf die Übernahme der Anordnung der Daten in der Datenbank des Herstellers kommt es für den Schutz nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht an. Die andersartige Anordnung der entnommenen Daten durch den Verwender hat nicht zur Folge, daß diese ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank verlieren.
Fundstellen des Volltextes
Urteil BGH I ZR 227/02 vom 23.6.2005 (Karten-Grundsubstanz)
Leitsätze (amtlich)
1. Die in einem digitalen Datenbestand verkörperte Vorstufe für einen Stadtplan kann ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sein.
2. Kartographische Gestaltungen können selbst dann, wenn sie in der Gesamtkonzeption (insbesondere bei der Gestaltung des Kartenbildes) keine schöpferischen Züge aufweisen (wie z.B. bei der Erarbeitung eines einzelnen topographischen Kartenblatts nach einem vorbekannten Muster), urheberrechtlich schutzfähig sein. Auch bei einer Bindung an vorgegebene Zeichenschlüssel und Musterblätter kann dem Entwurfsbearbeiter oder Kartographen (etwa bei der Generalisierung und Verdrängung) ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartographische Leistungen bleiben. Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartographischen Gestaltungen gering.
Fundstellen des Volltextes
Urteil BGH I ZR 285/02 vom 19.5.2005 (Der Zauberberg)
Leitsätze (amtlich)
1. Für Filmwerke kommt der auf eine umfassende Rechtseinräumung zugunsten des Filmherstellers abzielenden Auslegungsregel des § 89 Abs. 1 UrhG gegenüber der allgemeinen Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG der Vorrang zu.
2. Eine neue Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG setzt voraus, dass es sich um eine technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes handelt (im Anschluss an BGHZ 128, 336, 341 – Videozweitauswertung III und BGHZ 133, 281, 287 f. – Klimbim). Die Zweitverwertung von Spielfilmen auf DVD stellt im Verhältnis zur herkömmlichen Videozweitverwertung keine neue Nutzungsart dar.
Fundstellen des Volltextes
Urteil BGH I ZR 1/02 vom 21.4.2005 (Marktstudien)
Leitsätze (amtlich)
1. Werden Daten aus einer vom Hersteller veräußerten Datenbank in einer Zeitschrift öffentlich verfügbar gemacht und liegt eine wesentliche Handlung i.S. von § 87b Abs. 1 UrhG vor, ist ein Eingriff in das Recht des Datenbankherstellers nach § 87b UrhG gegeben, wenn die Veröffentlichung in der Zeitschrift ohne Zustimmung des Datenbankherstellers erfolgt.
2. Der Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks der Datenbank durch den Rechtsinhaber erschöpft gemäß § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 UrhG nur das Recht, den weiteren Vertrieb dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren, nicht aber das Recht, die Entnahme und Weiterverwendung des Inhalts dieses Vervielfältigungsstücks zu unterbinden.
Fundstellen des Volltextes
Urteil BGH I ZR 133/02 vom 3.3.2005 (Atlanta)
Leitsatz (amtlich)
1. Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG trifft denjenigen, der sich darauf beruft. Der Nachweis, ob eine Übereignung stattgefunden hat, die in der Regel einen Veräußerungstatbestand i.S. des § 17 Abs. 2 UrhG darstellt, kann gegebenenfalls durch die Vermutung des § 1006 BGB erleichtert werden.
Fundstellen des Volltextes
Urteil OLG Hamburg 5 U 62/04 vom 24.2.2005 (Yacht-Archiv)
Leitsätze (amtlich)
1. Die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken in Form von digitalisierten Zeitungen bzw. Zeitschriften im Internet stellte sich spätestens im Jahr 1993 nicht mehr als eine "noch nicht bekannte Nutzungsart" i.S.v. § 31 Abs. 4 UrhG dar. Im Jahr 1986 besaß diese Nutzungsart hingegen noch keine wirtschaftliche Bedeutung und war deshalb noch unbekannt im Sinne dieser Vorschrift.
2. Wird eine im Jahr 1986 zwischen dem Urheber und dem Verwertungsberechtigten getroffene Nutzungsvereinbarung durch Nachtragsvereinbarungen (aus den Jahren 1998 und 2000) modifiziert, so bleibt für die Bekanntheit einer Nutzungsart weiterhin der Zeitpunkt der ursprünglichen Vereinbarung ausschlaggebend, wenn nicht der materielle Umfang der Werknutzung ebenfalls Gegenstand der Nachtragsvereinbarungen war.
3. Im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung kommt es bei unveränderter Vertragslage für die Bekanntheit der Nutzungsart demgemäß auch nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Urheber dem Verwertungsberechtigten das konkrete Werk zur Nutzung überlassen hat.
4. Das Zustimmungserfordernis des Urhebers zu einer bei Vertragsschluss nicht bekannten Nutzungsart besteht unabhängig davon, ob die konkrete Werknutzung (z.B. Abruf im Internet) entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
Fundstellen des Volltextes
Urteil BGH I ZR 119/02 vom 27.1.2005 (WirtschaftsWoche)
Leitsätze (amtlich)
1. Hat eine Verwertungsgesellschaft gegenüber einem Nutzer Vergütungsansprüche geltend gemacht, ohne insoweit zur Wahrnehmung berechtigt zu sein, kann der Berechtigte diese Leistung genehmigen und von der Verwertungsgesellschaft die Herausgabe des Erlangten beanspruchen. Auch schon vor Genehmigung der Leistung kann der Berechtigte von der Verwertungsgesellschaft Auskunft über die eingezogenen Vergütungen beanspruchen.
2. Zeitungen i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG können auch wöchentlich oder gar monatlich erscheinende Periodika sein, die nach ihrem Gesamtcharakter im wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen.
Fundstellen des Volltextes
Beschluss BVerfG 1 BvR 1571/02 vom 26.1.2005 (Laufendes Auge)
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Rechtsprechung des BGH, nach der im Bereich der angewandten Kunst höhere Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit zu stellen sind als sonst, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Fundstellen des Volltextes
Urteil BGH I ZR 65/96 vom 29.4.1999 (Laras Tochter)
Leitsätze (amtlich)
1. Eine Erstveröffentlichung in einem Verbandsland im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Rom-Fassung der Revidierten Berner Übereinkunft ist auch bei einer erstmaligen Veröffentlichung des Werkes in einer Übersetzung gegeben.
2. Der Inhaber umfassender ausschließlicher Nutzungsrechte an einem Werk ist aufgrund seiner dinglichen Rechtsstellung befugt, die Vervielfältigung und Verbreitung einer unfreien Bearbeitung des Werkes zu untersagen, auch wenn ihm selbst eine Werknutzung in dieser Form nicht gestattet ist.
3. Einem Verlag, der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an einem Sprachwerk ist, aber einem anderen ein ausschließliches (Unter-)Verlagsrecht eingeräumt hat, können Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung zustehen, wenn das Werk unbefugt in einer unfreien Bearbeitung benutzt wird, falls er - etwa wegen einer Beteiligung an den Einnahmen des Unterlizenznehmers - weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Rechtsverfolgung hat. Ein Schadensersatzanspruch ist allerdings der Höhe nach auf den Ersatz des Schadens beschränkt, der dem Verlag selbst - trotz der Einräumung der Unterlizenz - durch die unbefugte Werknutzung entstanden ist.
4. Wenn die in einem urheberrechtlich geschützten Roman erzählte Geschichte unter Übernahme wesentlicher, charakteristischer Romangestalten fortgeschrieben wird, kann eine freie Benutzung nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden.
Fundstellen des Volltextes
Urteil BGH I ZR 190/89 vom 21.11.1991 (Leitsätze)
Leitsätze (amtlich)
1. Nichtamtlich verfaßte Leitsätze gerichtlicher Entscheidungen können als deren Bearbeitungen wie selbständige Werke gemäß § 3 UrhG geschützt sein.
2. Als amtlich verfaßt im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG ist ein Leitsatz dann anzusehen, wenn er von einem Mitglied des Spruchkörpers mit dessen Billigung formuliert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Unerheblich ist, ob eine dienstliche Verpflichtung zur Abfassung von Leitsätzen besteht. Entscheidend ist allein, ob der Inhalt der Verlautbarung erkennbar dem Gericht zuzurechnen ist, also vom Träger der öffentlichen Gewalt herrührt.
Fundstellen des Volltextes
Urteil BGH I ZR 232/85 vom 2.7.1987 (Topographische Landeskarten)
Leitsätze (amtlich)
1. Ein Vertrag, durch den die Vermessungsbehörde einem Verlag Nutzungsrechte an topographischen Kartenwerken einräumt, ist auch dann privatrechtlicher Natur, wenn die gewerbliche Nutzung der Kartenwerke durch Landesgesetz unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt ist.
2. Zur Urheberrechtsschutzfähigkeit von topographischen Landeskarten.
3. Bei topographischen Landeskarten handelt es sich regelmäßig nicht um amtliche Werke im Sinne des UrhG § 5 Abs 2.
Fundstellen des Volltextes
Urteil BVerfG 1 BvR 766/66 vom 8.7.1971 (Schallplatten)
Leitsätze (amtlich)
1. Der Gesetzgeber kann bei der Reform eines Rechtsgebiets im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestehende Rechte inhaltlich umformen und unter Aufrechterhaltung des bisherigen Zuordnungsverhältnisses neue Befugnisse und Pflichten festlegen.
2. Soweit eine Überleitungsvorschrift in konkrete, nach dem bisherigen Recht begründete und durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Rechtspositionen eingreift, müssen hierfür legitimierende Gründe gegeben sein.
3. Das Bearbeiter-Urheberrecht des ausübenden Künstlers nach § 2 Absatz 2 des Literatur-Urhebergesetzes war Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
4. Die Überleitung der bisherigen Bearbeiter-Urheberrechte in Leistungsschutzrechte durch § 135 UrhG ist verfassungsrechtlich unbedenklich. § 135 UrhG ist jedoch insoweit verfassungswidrig, als hiernach auch die Neuregelung des Beginns der Schutzfrist (§ 82 UrhG) auf die vor dem 1. Januar 1966 hergestellten Aufnahmen Anwendung findet.
Fundstellen des Volltextes
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