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Hier ist die Beteiligung des Entschädigungsfonds (vertreten durch das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen) bei ihn betreffenden Entscheidungen mit größerer finanzieller Auswirkung (§ 33 Abs. 2 VermG) im WWW zu finden:
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Diese Norm bezieht sich auf folgende Gesetze und Verordnungen des Bundes:
Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Bundesrecht alphabetisch
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