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Hier ist die Grundsätze für die Entschädigung und die Erstattung der baren Auslagen der ehrenamtlich Tätigen der Bundesagentur für Arbeit (§ 376 SGB III) im WWW zu finden:
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Diese Norm bezieht sich auf folgende Gesetze und Verordnungen des Bundes:
Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Bundesrecht alphabetisch
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