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Donnerstag, 10. Juni 2004 Wettbewerbsrecht BGH-Urteil: Haftung für Links beschränktWie weitgeht die Pflicht des Betreibers einer Website, die Ziele seiner Links auf Rechtswidrigkeit zu prüfen, wenn er wettbewerbsrechtlichen Ärger vermeiden will? Nicht so weit, dass er dazu komplizierte und daher umstrittene Rechtsfragen klären müsste, sagt der BGH in einem jetzt veröffentlichten Urteil. Je nach Art der verlinkten Inhalte gebe es zwar eine Pflicht zur näheren Prüfung auf Rechtswidrigkeit. Aber: Im Hinblick auf die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) war die Beklagte unter den gegebenen Umständen auch nicht verpflichtet, das Setzen des Hyperlinks bereits deshalb zu unterlassen, weil sie nach zumutbarer Prüfung nicht ausschließen konnte, daß sie damit ein im Inland strafbares Tun unterstützt. Nur wo sich diese Erkenntnis aufdränge, müsse man das Verlinken aus wettbewerbsrechtlicher Sicht bleiben lassen. |
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