![]() |
der
|
staticBlog 0.41
Donnerstag, 17. Februar 2011 Strafrecht EdelmannswortWenn jemand nicht aus, sondern gerade nach Afghanistan flieht, muss es ihm schon äußerst schlecht gehen. Verteidigungsminister zu Guttenberg hat also offenbar gerade ein Problem im heimischen politisch-akademischen Zweifrontenkrieg. Zumindest an der strafrechtlichen Front dürfte entgegen diverser Blogs, Tweets und Leserkommentare aber Ruhe herrschen. § 8 Nr. 6 der Promotionsordnung für die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Bayreuth verlangt nämlich nur "eine ehrenwörtliche Erklärung des Bewerbers darüber, dass er die Dissertation selbständig verfasst und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat (...)", nicht, wie so manche andere Promotionsordnung, etwa die der Universität Tübingen (§ 7 Abs. 3), eine eidesstattliche. Während die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt nach § 156 StGB strafbar ist, hat das Edelmannswort des Lügenbarons zu Guttenberg strafrechtlich wohl keine größere Wirkung als das eines anderen ehrenwerten Herrn in RGZ 117, 121 zivilrechtlich. Anzeige |
RSS-Feed Anbieter im Sinne des
TDG/MDStV und Urheber nicht gekennzeichneter Artikel: |