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Montag, 18. Juli 2005 Strafrecht Europäisches Haftbefehlsgesetz:Das Bundesverfassungsgericht hat das Europäische Haftbefehlsgesetz für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Anders als sonst oft betrifft das Urteil das gesamte Gesetz, und es gibt auch keine Übergangsfrist, in der das Gesetz weitergilt ( 2 BvR 2236/04): Das Europäische Haftbefehlsgesetz ist nichtig (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG); eine verfassungskonforme Auslegung oder die Feststellung einer Teilnichtigkeit scheiden aus, weil der deutsche Gesetzgeber in normativer Freiheit unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe erneut über die Ausübung des qualifizierten Gesetzesvorbehalts in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG entscheiden können muss (1.). Solange der Gesetzgeber kein neues Ausführungsgesetz zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erlässt, ist die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union unzulässig (2.). So etwas möchte ich öfter sehen, denn es schiebt dem beliebten Spiel, erst einmal möglichst uferlose Gesetze zu machen und dann zu sehen, was das BVerfG davon stehen lässt, einen Riegel vor. Von Marion Pätz ArbeitEnergie = Arbeit
Von Florian Kleinmanns Google-AnzeigenWarum verweist Google von dieser Seite per Anzeige gerade auf den "Bundeswehr & Freizeitshop"? Wegen des Schlüsselwortes "Auslieferung"? Wegen des Schlüsselwortes "verfassungswidrig"? ;-) |
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