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Dienstag, 20. Juli 2004 Urteile Schimpfen per Textbaustein kann teuer werdenSo mancher als Verfassungsbeschwerde bezeichnete Unfug geht täglich in Karlsruhe ein. Normalerweise verweigert das BVerfG kurz und schmerzlos die Annahme zur Entscheidung. Vorausgesetzt, die Lektüre des Unfugs ist für die insofern geübten Sachbearbeiter auch einigermaßen schmerzlos. Weniger milde gestimmt war das Gericht allerdings neulich über einen Schriftsatz aus Düsseldorf, den die Richter folgendermaßen kommentierten: Das Vorbringen entbehrt jeglicher inhaltlicher Substanz. Es erschöpft sich letztlich in Verbalinjurien über die Instanzgerichte und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Eindrucksvoll scheinen die Beschimpfungen immerhin gewesen zu sein. Denn beim Gericht erinnerte man sich noch gut: "So etwas haben wir doch neulich schon einmal gelesen". Ein kurzer Vergleich führte zum Schuldigen: Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat erst vor kurzem in einem ähnlich gelagerten Fall als Bevollmächtigter eine im Wesentlichen inhaltlich und sprachlich gleiche, ebenfalls missbräuchliche Verfassungsbeschwerde eingelegt. Dies lässt darauf schließen, dass die Missbräuchlichkeit der Verfassungsbeschwerde vorrangig ihm und nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Diese Produktion von Beleidigungen in Kleinserie hatte ihren Preis: 500 Euro Missbrauchsgebühr. Direkt gegen den Rechtsanwalt, nicht seine Mandantin. Von Alexander Hartmann Große Kunst!Dieser Beschluss ist einfach wunderbar. Von Udo Vetter DementiIch komme zwar aus Düsseldorf, bin aber ausnahmsweise unschuldig. Von Dennis Sevriens MissbrauchsgebührSehr interessant. Von der Missbrauchsgebühr gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG hatte ich noch nie gehört bzw. das möglicherwiese in einer früheren Vorlesung Erhörte verdrängt. Von Mark Obrembalski Aktenzeichen der Entscheidung1 BvR 915/04 |
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