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Samstag, 21. Februar 2004 Urteile Standesamt braucht nicht 12 Namen für ein Kind einzutragenChenekwahow Tecumseh Migiskau Kioma Ernesto Inti Prithibi Pathar Chajara Majim Henriko Alessandro. So wollte eine Mutter ihren neugeborenen Sohn nennen. Das zuständige Amtsgericht mochte nur drei Vornamen zulassen. Die Mutter ließ nicht locker und ging vors Landgericht, das ihr immerhin vier Vornamen erlaubte. Auch das genügte der Mutter nicht - Oberlandesgericht, 5 Vornamen zulässig. Der Beschluss des nunmehr angerufenen Bundesverfassungsgerichts muss da enttäuschend gewesen sein: Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weder alle zwölf Vornamen noch ein sechster wurden zugelassen. Zwar dürften Eltern den Namen ihres Kindes frei wählen, aber das Kindeswohl sei dabei eine Grenze. Ob das durch eine lange Reihe von Namen beeinträchtigt sei, darüber könne man zwar streiten - aber das OLG habe diesen Streit nach seiner Auffassung entscheiden dürfen. Das Kind ist inzwischen übrigens wohl schulpflichtig: Fast sechs Jahre lagen zwischen der Entscheidung des OLG und der des BVerfG - eine so kurz begründete Entscheidung hätte nun wirklich auch schneller fallen können. |
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