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Freitag, 23. Januar 2004 Obfuscated Law § 34 I EStG - Außerordentliche EinkünfteEin Musterbeispiel für Recht, wie es nicht aussehen sollte, liefert § 34 I S. 1-3 im Einkommensteuergesetz:
Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer. So was macht das Einkommensteuerrecht kompliziert. Nicht die Steuerprogression, auf die sich so mancher Oppositionspolitiker derzeit stürzt. Von Till Wollheim RICHTIG! Prügelstrafe her!Für Verfasser solch debiler Gesetzestexte kann man sich wirklich nur noch die Prügelstrafe als wirksame Abschreckung vorstellen!
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