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Mittwoch, 26. Mai 2004 Sonstiges Pietätvolle Gemeindeordnung§ 11 I der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg: Die Gemeinde kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluß an Wasserleitung, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen sowie der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. In gleicher Weise kann die Benutzung der Bestattungseinrichtungen vorgeschrieben werden. Einen Satz 2 hat die Bestimmung wohl nur, damit die "Bestattungseinrichtungen" nicht direkt neben den "Schlachthöfen" stehen... |
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