|
der
|
Testversion 0.32
|
Freitag, 28. Oktober 2005 Umweltrecht RedundanzBei Atomanlagen und anderem gefährlichem Krams bedeutet Redundanz, dass wichtige Teile einer Anlage mehrfach vorhanden sein müssen, damit der GAU nicht gleich zum Super-GAU wird, wenn mal was kaputt geht (Bei ganz normalen Kläranlagen gibt es das übrigens oft auch; die Kernspalter sollten sich auf ihre Sicherheitseinrichtungen also bitte nichts einbilden). Ob es allerdings sinnvoll ist, das Prinzip der Redundanz auch aufs Atomrecht anzuwenden? § 7 Ia Sätze 3 und 4: Das Messgerät nach Satz 2 muss zugelassen und geeicht sein. Ein Messgerät, das nicht zugelassen und geeicht ist, darf nicht verwendet werden. Schön. Falls ich Satz 3 übersehe, steht die Sache also vorsichtshalber noch mal in Satz 4. Allerdings gibt es wohl wichtigere Bestimmungen im Atomrecht als diese - und die sind nur einmal vorhanden. Ob es daran liegt, dass regelmäßig Reste von Atommüll außen am Transportbehälter kleben oder gar wichtige Ventile nicht funktionieren? Nein, wahrscheinlich auch nicht. Das liegt eher daran, dass Menschen nun mal Fehler machen. Und Atomkraft verträgt keine Fehler. Abschalten! Schnell! Dann braucht man auch das Gesetz nicht mehr. Von L. Gerke es kommt auf die Menschen anwenn die qualifizierten kontrollierten Mitarbeiter die Anlagen warten, ist Sicherheit möglich.
|
RSS-Feed Anbieter im Sinne des
TDG/MDStV und Urheber nicht gekennzeichneter Artikel:
|