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Mittwoch, 3. März 2004 Urteile OLG München: Link zum Impressum darf nicht erst nach zu viel Scrollen erscheinenDas law blog berichtet über ein bei jurpc.de veröffentlichtes Urteil des OLG München zur Anbieterkennzeichung. Das Impressum einer Website, das nur über einen Link erreichbar ist, der "bei üblicher Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildpunkten" erst nach Scrollen über vier Seiten auftaucht, nicht "leicht erkennbar" im Sinne des Teledienstegesetzes ist. Warum gerade die Auflösung 1024x768 als üblich angesehen wird, sagt das Urteil leider nicht - Daten einer guten Erhebung zu diesem Thema wären interessant gewesen. |
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