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Donnerstag, 5. April 2007 Zivilrecht Und man kann Gewinnzusagen doch einklagenEher ein Schattendasein führt der § 661a BGB über Gewinnzusagen. Eigentlich ist die Regelung ja sehr verbraucherfreundlich: Wer ein Schreiben verschickt, das den Eindruck erweckt, der Empfänger habe einen Preis gewonnen, muss diesen Preis auch tatsächlich herausrücken. Auch wenn es eigentlich nur ein Werbeschreiben sein sollte, mit dem man den Empfänger auf eine Kaffefahrt locken oder ihm direkt was verkaufen wollte. Praktisch ist es aber schwierig, sich auf die Bestimmung zu berufen. Erstens sind die Absender solcher Schreiben nicht blöde und formulieren sie meist so, dass man bei auch nur einigermaßen aufmerksamer Lektüre mitbekommt: Der Preis ist noch nicht so sicher ist, wie die Überschrift verheißt. Zweitens kommt solche Post meist von irgendwelchen Postfachadressen im Ausland, so dass schon die Frage ist, bei wem man seinen Preis einklagen soll und ob deutsche Gerichte überhaupt zuständig sind. Zumindest einige Probkeme hat das OLG Hamm (Urteil 21 U 138/06, MIR Dok. 127-2007) nun im Sinne des Verbrauchers gelöst: In EU-ropa folgt die Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO, auf Spielchen mit mehreren angeblich voneinander unabhängigen Unternehmen braucht sich der Verbraucher auch nicht einzulassen, wenn nur der Beklagte irgendwie an der Aktion beteiligt war, und das Kleingedruckte mit der Spitzfindigkeit eines Jurastudenten im dritten Semester auslegen muss er auch nicht. Offen bleiben nur noch zwei Fragen: Folgt nun eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH? Und vor allem: Gibt es beim Beklagten auch etwas zu pfänden? Anzeige Von Mr. Tropicante AufrechnungSollte man nicht an einer schwierigen Herausgabe der Gewinnsumme interessiert sein, könnte man doch bei der Firma etwas in Höhe der Summe des Gewinnes bestellen und dann die Aufrechnung aus § 387 ff. BGB erklären. |
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