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Mittwoch, 9. Februar 2005 Umweltrecht Es bleibt immer ein Restrisiko...Aus der im letzten Eintrag vorgestellten Gefahrstoff-Datenbank zum Thema Plutonium Kosmetikverordnung (KosmetikV) Stand - Mai 2004 Anlage 1 zu § 1, Teil A Der Stoff darf nicht zum Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln verwendet werden. Eine Verwendung als Hilfsstoff ist zulässig, wenn er aus dem kosmetischen Mittel vollständig oder soweit entfernt werden kann, dass er darin nur als technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Reste in gesundheitlich unbedenklichen Anteilen enthalten ist. Da sind wir jetzt aber beruhigt... |
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