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Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000

(Langtitel: Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000)

Vom 19.4.2001, verkündet in BGBl I Jahrgang 2001 Nr. 18 vom 27.4.2001.

Hier ist das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/5198)

A. Ziel

Anpassung der Bezüge der Beamten, Richter und Soldaten sowie der Versorgungsempfänger des Bundes, der Länder und Gemeinden unter Berücksichtigung der Konsolidierungsziele des Zukunftsprogramms 2000 und des Tarifabschlusses für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes vom 13. Juni 2000.

B. Lösung

1. Lineare Anhebung der Dienst- und Versorgungsbezüge ­ ab 1. Januar 2001 um 2,0 vom Hundert ­ ab 1. Januar 2002 um 2,4 vom Hundert.

Zugleich weiterer Aufbau der Versorgungsrücklage durch Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassung jeweils um 0,2 Prozentpunkte.

2. Einmalzahlung für alle aktiven Beamten und Soldaten der BesGr. A 1 bis einschließlich A 9 in Höhe von 4 × 100 DM für die Monate September bis Dezember 2000.

3. Erreichung der Konsolidierungsziele des Zukunftsprogramms:

Gegenüber den im Tarifbereich vereinbarten Erhöhungen werden die Anpassungen zeitlich hinausgeschoben und die Einmalzahlung von 4 × 100 DM nur für die aktiven Beamten und Soldaten in den unteren Besoldungsgruppen übertragen. Mit diesen Maßnahmen werden die Zielvorgaben des Zukunftsprogramms der Bundesregierung zur Haushaltskonsolidierung erreicht. Durch die Verschiebung werden in allen öffentlichen Haushalten bei den Personalkosten Mehrausgaben von rd. 3,3 Mrd. DM vermieden. Insbesondere die Länderhaushalte werden mit rd. 2,4 Mrd. DM entlastet.

Damit erbringen die Beamten und Versorgungsempfänger einen eigenständigen Solidarbeitrag zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte.

4. Inhalts- und zeitgleiche Übertragung des Tarifabschlusses für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes vom 13. Juni 2000 in folgenden Punkten: a) Anhebung des Bemessungssatzes in den neuen Ländern für Bezügeempfänger nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ­ ab 1. August 2000 87 vom Hundert, ­ ab 1. Januar 2001 88,5 vom Hundert, ­ ab 1. Januar 2002 90 vom Hundert,

b) Verlängerung der Festschreibung der Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) auf dem Niveau von 1993, c) Erweiterung der Altersteilzeitregelungen durch Erstreckung auf teilzeitbeschäftigte Beamte und Verlängerung der Regelung bis Ende 2009 im Bundesbereich.

5. Fortschreibung der Sonderregelung zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag zugunsten kinderreicher Beamtenfamilien um ein Jahr sowie Festschreibung des Verheiratetenzuschlags im Hinblick auf die vorgesehenen Regelungen im Gesetzentwurf zur Modernisierung der Besoldungsstruktur.

6. Verlängerung der zum Jahresende 2002 auslaufenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ermächtigungen für Übergangsregelungen in den neuen Ländern.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/5198 31.1.2001 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/5476 7.3.2001 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses
14/5477 7.3.2001 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze