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Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011

Vom 19.11.2010, verkündet in BGBl I Jahrgang 2010 Nr. 58 vom 24.11.2010.

Hier ist die Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/1878)

A. Ziel

Nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) sind die Bezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger regelmäßig an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf werden die Dienst- und Versorgungsbezüge im Bund unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes vom 27. Februar 2010 wie folgt an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst:

1. Lineare Anhebung der Dienst- und Versorgungsbezüge in drei Schritten in den Jahren 2010 und 2011 durch zeit- und inhaltsgleiche Übernahme des Ergebnisses der Tarifverhandlungen für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 27. Februar 2010. Die Erhöhung zum 1. August 2011 vermindert sich gemäß § 14a Absatz 2 Satz 1 BBesG um 0,2 Prozentpunkte. Dementsprechend erhöhen sich die Dienst- und Versorgungsbezüge im Ergebnis ­ zum 1. Januar 2010 um 1,2 Prozent, ­ zum 1. Januar 2011 um 0,6 Prozent und ­ zum 1. August 2011 um 0,3 Prozent.

Die Anpassung der Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2011 erfolgt unter Anwendung der schrittweisen Abflachung des Versorgungsniveaus, die mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingeführt worden ist. Folglich werden die zu diesen Zeitpunkten vorgesehenen zwei Versorgungsanpassungen um insgesamt 1,08 Prozentpunkte vermindert. Die Hälfte der dadurch eingesparten Beträge wird der seit 1998 bestehenden Versorgungsrücklage des Bundes zugeführt. Gemäß § 14a Absatz 2 Satz 2 BBesG wird der Versorgungsrücklage außerdem der Unterschiedsbetrag gegenüber einer nicht nach § 14a Absatz 2 Satz 1 BBesG verminderten Anpassung zum 1. August 2011 zugeführt.

2. Für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen wird ergänzend eine Einmalzahlung von 240 Euro im Januar 2011 gezahlt.

3. Die Anwärterbezüge erhöhen sich entsprechend dem Ergebnis der Tarifverhandlungen um die gleichen linearen Erhöhungssätze und zu den gleichen Zeitpunkten wie die Dienstbezüge. Zusätzlich wird für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen eine Einmalzahlung von 50 Euro im Januar 2011 gezahlt.

4. Im Übrigen schafft der Gesetzentwurf die gesetzlichen Voraussetzungen für einen wirkungsgleichen Nachvollzug der tariflichen Regelungen zu flexiblen Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (Altersteilzeit und FALTER-Arbeitszeitmodell). Die weitere Ausgestaltung wird durch Rechtsverordnungen erfolgen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/1878 27.05.2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung
17/2066 11.06.2010 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates)
17/2373 02.07.2010 Unterrichtung über die gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 18. Juni bis 1. Juli 2010)
17/3086 29.09.2010 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses
17/3087 29.09.2010 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze