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Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation

Vom 10.12.2001, verkündet in BGBl I Jahrgang 2001 Nr. 66 vom 14.12.2001.

Hier ist das Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/6855)

A. Ziel

Ziel des Entwurfs ist zum Einen eine Erleichterung des Online-Abrufs aus dem maschinell geführten Handelsregister. Damit soll das Abrufverfahren für die Nutzer attraktiv gemacht werden. Zugleich sollen die Register-Eintragungen zur Vertretungsmacht eindeutiger und auch für den ausländischen Nutzer verständlicher werden.

Darüber hinaus sollen mit dem Gesetz die Gebühren für den Abruf von Daten aus den maschinell geführten Registern geregelt und die Justizkostengesetze um Regelungen für die Übermittlung von Daten im Wege der Telekommunikation (insbesondere per E-Mail) ergänzt werden. Im Gerichtskostengesetz, in der Kostenordnung, in der Justizverwaltungskostenordnung und im Gerichtsvollzieherkostengesetz soll die Verzinsungspflicht von Ansprüchen auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten ausgeschlossen werden.

B. Lösung

Um das automatisierte Abrufverfahren zu erleichtern, und damit den Bemühungen der Länder um elektronische Unternehmensregister den Weg zu ebnen, wird das bisher vorgesehene Verbot mit Genehmigungsvorbehalt geändert in eine generelle Abruf-Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt. Freilich kann die zuständige Behörde bei missbräuchlicher Nutzung des Abrufs reagieren. Bisher sind nur von der gesetzlichen Vertretungsregelung abweichende Regelungen einzutragen. Um eine bessere Verständlichkeit des Registerinhalts zu erreichen, soll die Vertretungsregelung nun in jedem Fall eingetragen werden.

Für die Abrufgebühren sind zwei Tarife vorgesehen, die der Nutzer wählen kann. Entscheidet er sich für die Zahlung einer vorauszuzahlenden Jahresgebühr (300 DM, ab 1. Januar 2002: 150 EUR), soll für den einzelnen Abruf nur eine Gebühr in Höhe von 8 DM (4 EUR) vorgesehen werden, die auf die Jahresgebühr angerechnet wird. Ansonsten soll für einen Abruf eine Gebühr in Höhe von 16 DM (8 EUR) entstehen.

Für die Übermittlung von Daten im Wege der Telekommunikation (insbesondere per E-Mail) wird eine Neufassung des Auslagentatbestandes "Schreibauslagen" vorgeschlagen. Der Begriff "Schreibauslagen" soll durch den Begriff "Dokumentenpauschale" ersetzt werden.

Der Ausschluss der Verzinsungspflicht soll in die Vorschriften der betreffenden Kostengesetze über die Verjährung eingestellt werden.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/6855 31.8.2001 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/7348 7.11.2001 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze