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Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze

Vom 23.12.2003, verkündet in BGBl I Jahrgang 2003 Nr. 66 vom 29.12.2003.

Hier ist das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1517)

A. Ziel

Den Gemeinden steht nach Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes eine wirtschaftskraftbezogene eigene Steuerquelle mit Hebesatzrecht zu. Die Gewerbesteuer erfüllt zwar diese Voraussetzung, ist aber in ihrer jetzigen Ausgestaltung wegen ihrer Beschränkung auf eine immer kleiner werdende Zahl von Steuerpflichtigen und ihrer Konjunkturabhängigkeit nicht mehr ausreichend geeignet, gleichmäßige und ergiebige Einnahmen der Gemeinden sicherzustellen. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Gewerbesteuer fortzuentwickeln und so zu einer verlässlichen und stetigen Einnahmequelle der Gemeinden auszugestalten.

B. Lösung

Die Verbesserung und Verstetigung der Kommunaleinnahmen soll durch eine personelle und sachliche Verbreiterung der Bemessungsgrundlage erreicht werden. Daneben wird der Umsatzsteueranteil erhöht, der den Gemeinden nach Artikel 106 Abs. 5a GG zusteht.

Die personelle Verbreiterung der Bemessungsgrundlage besteht in der Einbeziehung der selbständig Tätigen im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes in die Steuerpflicht.

Die sachliche Verbreiterung der Bemessungsgrundlage besteht in der Abschaffung des Abzugs der Gemeindewirtschaftssteuer als Betriebsausgabe, der Hinzurechnung von Schuldzinsen, die an Gesellschafter oder ihnen nahe stehende Personen gezahlt werden, und der Beseitigung der Staffelung bei den Steuermesszahlen. Ein Freibetrag verschont insbesondere Existenzgründer und kleinere Unternehmen vor der Gemeindewirtschaftssteuer. Zu einer Verstetigung der Gemeindewirtschaftssteuer trägt auch die in der Protokollerklärung der Bundesregierung zu dem Vermittlungsverfahren zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vorgesehene Neugestaltung der Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung (§ 8a KStG) und die Beschränkung der Verlustverrechnung (§ 10d EStG) auf die Hälfte des Gewinns bei, die auf die Gemeindewirtschaftssteuer erstreckt werden.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/1517 8.9.2003 Gesetzentwurf der Bundesregierung
15/1664 9.10.2003 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung)
15/1727 15.10.2003 Beschlussempfehlung des Finanzausschusses
15/1760 16.10.2003 Bericht des Finanzausschusses
15/1738 15.10.2003 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung
15/1964 10.11.2003 Unterrichtung durch die Bundesregierung
15/2248 16.12.2003 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze