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Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999

Vom 2.8.2000, verkündet in BGBl I Jahrgang 2000 Nr. 38 vom 11.8.2000.

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/1484)

A. Ziel

Mit dem Gesetzentwurf soll der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 zum Volkszählungsgesetz 1983 (BVerfGE 65, 1f.), Rechnung getragen werden.

Der Entwurf soll daher für

* die strafprozessuale Ermittlungstätigkeit,

* die Verwendung personenbezogener Informationen, die in einem Strafverfahren erhoben worden sind, sowie

* die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien und ihre Nutzung die verfassungsrechtlich gebotenen, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie aus strafprozessual-systematischen Gründen notwendigen präzisen Rechtsgrundlagen schaffen.

Außerdem sollen durch den Entwurf eine Rechtsgrundlage für die Übermittlungsbefugnis der Registerbehörde zur Erteilung von Auskünften an die Staatsanwaltschaften und das Bundeskriminalamt zur Durchführung von § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und entsprechende Anfragebefugnisse geschaffen werden.

B. Lösung

Der Entwurf schlägt eine Vielzahl von Einzeländerungen der Strafprozessordnung vor, die zur Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen erforderlich sind, nämlich:

1. Die Fahndung, insbesondere in der Öffentlichkeit und durch Inanspruchnahme von Publikationsorganen, erhält in den §§ 131 bis 131c klare Rechtsgrundlagen.

2. § 160 wird ergänzt um das Erfordernis der Beachtung entgegenstehender Verwendungsregelungen und Verfahrensgrundsätze.

3. § 161 wird zu einer Ermittlungsermächtigung ausgestaltet und §163 dieser Änderung angepasst; die Verwendung von Erkenntnissen aus besonderen polizeirechtlichen Maßnahmen, insbesondere aus Wohnraumüberwachungen zur Eigensicherung eines eingesetzten Polizeibeamten auf polizeirechtlicher Grundlage, für strafverfahrensrechtliche Zwecke wird einengend geregelt.

4. Die Zulässigkeit der längerfristigen Observation wird in § 163f geregelt.

5. In den §§ 474 bis 480 wird die Erteilung von Aktenauskünften und Akteneinsicht für Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden, Privatpersonen und die Übermittlung von Erkenntnissen für wissenschaftliche Zwecke geregelt. Die Akteneinsicht nach § 147 wird den Neuregelungen angepasst.

6. § 481 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Polizeibehörden personenbezogene Informationen, die zunächst allein für Zwecke der Strafverfolgung erhoben worden sind, auch für präventivpolizeiliche Zwecke verwenden dürfen. Außerdem wird in § 482 die Unterrichtung der Polizei über den Ausgang des Strafverfahrens geregelt.

7. Die §§ 483 bis 491 bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Grenzen personenbezogene Daten, die in einem Strafverfahren erhoben worden sind, in Dateien verarbeitet und wie sie verwendet werden dürfen.

8. § 492 regelt den Auskunftsanspruch desjenigen, dessen Daten in einer Datei gespeichert sind.

Hinzu kommen Folgeänderungen in der StPO (§§ 385, 406e, 456a, 474 ff.) und im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (§ 78) sowie eine Änderung des Strafgesetzbuches (§ 203 Abs. 2), des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (§ 16 Abs. 7), des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 74c Abs. 1) und des Strafvollzugsgesetzes (§ 186). Schließlich werden die einschlägigen Regelungen zur Wohnraumüberwachung in § 16 BKAG sowie § 9 BVerfSchG und § 5 MADG unter Berücksichtigung der Vorgaben des Artikels 13 GG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13 GG) vom 26. März 1998 geändert.

Schließlich ist es Ziel des Entwurfs, durch eine Ergänzung des DNA- Identitätsfeststellungsgesetzes Ermächtigungsgrundlagen für die Ü- bermittlung einer unbestimmten Anzahl von Auskünften aus dem Zentralregister durch die Registerbehörde an die für die Vorbereitung der Entscheidung nach § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz zuständigen Staatsanwaltschaften sowie an das Bundeskriminalamt zu schaffen, ohne dass es eines Antrags bedarf, in dem die Personendaten des Betroffenen spezifiziert sind.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/1484 16.8.1999 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/2595 27.1.2000 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
14/2886 3.3.2000 Unterrichtung durch den Bundesrat (hier: Anrufung des Vermittlungsausschusses)
14/3525 7.6.2000 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze