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Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften

Vom 23.6.2011, verkündet in BGBl I Jahrgang 2011 Nr. 33 vom 30.6.2011.

Hier ist das Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 17/4401)

A. Ziel

Zwangsheirat ist auch in Deutschland ein ernst zu nehmendes Problem. Dieses ist in den letzten Jahren verstärkt in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt. Immer mehr Betroffene, insbesondere junge Migrantinnen, berichten öffentlich von ihren Erfahrungen.

Zum Schutz der Betroffenen müssen die Bekämpfung der Zwangsheirat verstärkt und das Bewusstsein der Öffentlichkeit für das Unrecht, das in jeder Zwangsheirat liegt, geschärft werden. Der Schwerpunkt muss in erster Linie im präventiven und sozialen Bereich liegen. Aber auch in rechtlicher Hinsicht kann ein Beitrag geleistet werden.

Zwar enthält das geltende Recht bereits Regelungen, die vor Zwangsheirat schützen, eine Auflösung der durch Zwangsheirat entstandenen Ehe ermöglichen und Schutz gegen die aufenthaltsrechtlichen Nachteile, die für ausländische Opfer einer Zwangsheirat entstehen können, bieten. Zum Schutz des hohen Rechtsguts der Eheschließungsfreiheit sollen diese Regelungen aber noch effektiver ausgestaltet werden.

Daneben sollen durch den Entwurf weitere aufenthalts- und asylrechtliche Probleme gelöst werden:

Verletzt der Ausländer seine Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs, so ist dies nach geltender Rechtslage bei der Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Um die Anwendung der bestehenden Gesetze in der Praxis zu verbessern, ist eine klarstellende Ergänzung der gesetzlichen Regelung erforderlich.

Die Mindestbestandszeit einer Ehe, die für den Fall des Scheiterns ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründet, ist im Jahr 2000 auf zwei Jahre verkürzt worden. Hierdurch ist der Anreiz für ausschließlich zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels beabsichtigte Eheschließungen (Scheinehen) erhöht worden.

Der Aufenthalt von Asylbewerbern ist räumlich auf das Gebiet einer Ausländerbehörde, der Aufenthalt von Geduldeten auf das Gebiet eines Landes beschränkt. Bereits nach geltender Rechtslage kann zur Ausübung einer Beschäftigung von der räumlichen Beschränkung für Geduldete abgesehen werden. Keine gesetzliche Regelung besteht bislang für die Fälle des Schulbesuchs, der Ausbildung oder des Studiums.

B. Lösung

Der Entwurf sieht die Schaffung eines eigenständigen Wiederkehrrechts für ausländische Opfer von Zwangsverheiratungen vor, die von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten werden. Daneben sieht der Entwurf die Schaffung eines eigenständigen Straftatbestands gegen Zwangsheirat im Strafgesetzbuch vor. Erfasst werden die Nötigung zur Eingehung einer Ehe sowie Fallkonstellationen, in denen das Opfer dem tatsächlichen und rechtlichen Schutz, der mit seinem Aufenthalt im Inland verbunden ist, durch besondere Einwirkung entzogen wird, um es zur Eingehung der Ehe zu nötigen. Darüber hinaus soll die Antragsfrist zur Aufhebung der Ehe im Bürgerlichen Gesetzbuch von einem auf drei Jahre verlängert werden.

Die Verpflichtung einer Ausländerbehörde, vor Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis festzustellen, ob der Ausländer seiner Pflicht zur Integrationskursteilnahme nachgekommen ist, wird ausdrücklich normiert. Daneben werden Datenübermittlungsregelungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Integrationsmaßnahmen, die in der Integrationskursverordnung enthalten sind, nunmehr im Aufenthaltsgesetz geregelt.

Zur Verminderung des Anreizes zur Eingehung einer Scheinehe wird die Mindestbestandszeit, die für den Fall des Scheiterns der Ehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründet, auf drei Jahre erhöht.

Im Interesse von Asylbewerbern und Geduldeten wird für diese Personengruppen die Möglichkeit einer Ausnahme von der räumlichen Beschränkung in Fällen der Ausübung einer Beschäftigung, des Schulbesuchs, der Ausbildung und des Studiums geschaffen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
17/4401 13.01.2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung
17/5093 16.03.2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze