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Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung

Vom 13.4.2007, verkündet in BGBl I Jahrgang 2007 Nr. 13 vom 17.4.2007.

Hier ist das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/1993)

A. Ziel

Die Führungsaufsicht gewährleistet eine nachsorgende Betreuung von Täterinnen und Tätern, deren gesellschaftliche Wiedereingliederung nach ihrer Entlassung aus dem Straf- oder Maßregelvollzug aus unterschiedlichen Gründen gefährdet erscheint und die daher im Besserungs- und im Sicherungsinteresse in besonderem Maße kontrollierender Begleitung und Unterstützung bedürfen. Sie hat damit sowohl eine erhebliche kriminalpolitische als auch ­ im Hinblick auf ihre hohen Anwendungszahlen ­ eine große praktische Bedeutung. Ziel der Reform der Führungsaufsicht ist es, ihre effizientere praktische Handhabung zu ermöglichen. Zum einen werden deshalb die rechtlichen Regelungen zur Führungsaufsicht vereinfacht und vereinheitlicht; dies wird auch zum Anlass für sprachliche Modernisierungen vor allem durch Anpassung an eine geschlechtergerechte Sprache innerhalb des Strafgesetzbuches (StGB) genommen. Zum anderen wird ein Kriseninterventionsinstrumentarium geschaffen, mit dessen Hilfe kritische Entwicklungen von Probandinnen und Probanden noch besser als bisher frühzeitig erkannt und ihnen so rechtzeitig begegnet werden kann. Neben einer Verbesserung des strafrechtlichen Rahmens setzt eine Steigerung der Effizienz der Führungsaufsicht allerdings auch eine Überprüfung und ggf. Verbesserung ihrer Umsetzung in der Praxis durch die Landesjustizverwaltungen voraus.

B. Lösung

Der Entwurf schlägt vor:

1. Ausweitungen des strafbewehrten Weisungskatalogs, § 68b Abs. 1 Nr. 7, 10, 11 StGB-E, insbesondere Aufnahme eines Kontakt- und Verkehrsverbots, § 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB-E.

2. Erhöhung des Strafrahmens für Weisungsverstöße auf drei Jahre Freiheitsstrafe, § 145a StGB-E.

3. Schaffung einer Befugnis der Führungsaufsichtsstelle, eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung der oder des Verurteilten anzuordnen, § 463a Abs. 1 StPO-E.

4. Schaffung einer Befugnis der Führungsaufsichtsstelle, Vorführungsbefehle zu erlassen, § 463a Abs. 3 StPO-E.

5. Schaffung der Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Unterbringung zur Krisenintervention und Gefahrenabwehr bei Personen, deren Unterbringung nach den §§ 63 oder 64 StGB zur Bewährung ausgesetzt ist, § 67h StGB-E.

6. Eintritt von Führungsaufsicht auch nach Erledigung der Unterbringung nach § 64 StGB wegen Ablauf der Höchstfrist, § 67d Abs. 4 StGB-E. 7. Möglichkeit zur unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht bei früheren Patientinnen und Patienten forensisch-psychiatrischer Kliniken, die ohne weitere Betreuung im Rahmen der Führungsaufsicht alsbald wieder in ihre psychische Krankheit oder Störung zurückfallen würden, und in Fällen schwerer Sexualstraftaten bei fortbestehender Gefährlichkeit der Täterin oder des Täters, § 68c Abs. 3 StGB-E.

8. Einbeziehung der psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Nachsorge für Maßregelvollzugspatienten und Haftentlassene insbesondere durch forensische Ambulanzen in die rechtlichen Regelungen der Führungsaufsicht, § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 68a Abs. 7 StGB-E. 9. Erweiterung der Möglichkeiten zum Widerruf der Aussetzung der Unterbringung in einer Maßregel, § 67g Abs. 1 Satz 2 StGB-E.

10. Klarstellung des Zeitpunkts des Beginns der Führungsaufsicht, § 68c Abs. 4 StGB-E.

11. Vermeidung von Doppelbetreuungen im Rahmen von Führungsaufsichten und Straf- oder Maßregelvollzug, § 68e Abs. 1 StGB-E.

12. Neuregelung der Verjährung der Führungsaufsicht, § 79 Abs. 4 StGB-E. 13. Neuregelung der Voraussetzungen für den Eintritt der Führungsaufsicht in Fällen der "Vollverbüßung", § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB-E.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/1993 28.06.2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/4740 20.03.2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
16/4775 21.03.2007 Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
16/4776 21.03.2007 Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze