Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
Vom 10.9.2003, verkündet in Jahrgang 2003 Nr. 46 vom 12.9.2003.
Wichtige Änderungen im Urheberrecht durch dieses Gesetz sind u.a.:
- Technische Maßnahmen zum Schutz von Werken (Kopierschutzmaßnahmen) dürfen nicht mehr umgangen werden. Mittel zur Umgehung dürfen nicht mehr hergestellt und vertrieben werden. Die Bestimmungen zu diesem Bereich sind Äußerst schwammig formuliert; erst die Rechtsprechung wird zeigen, was nun wirklich verboten ist. Strafbar sind Verstöße nur, wenn sie nicht nur für den persönlichen Gebrauch geschehen.
- Privatkopien von offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen sind nicht mehr erlaubt.
- Die Vervielfältigung eines Werks für Behinderte, um es in eine für sie wahrnehmbare Form zu bringen, ist stets erlaubt. Teilweise besteht eine Vergütungspflicht.
- BeschrÄnkt erlaubt wird auch die Zugänglichmachung (z.B. in einem Intranet) von Werken zu nichtkommerziellen Unterrichts- und Forschungszwecken, wenn das Werk nur einem abgegrenzten Personenkreis zugÄnglich wird. Die Nutzung ist vergütungspflichtig.
- Private Normwerke (z.B. DIN-Normen), auf die in Gesetzen und Verordnungen verwiesen wird, werden urheberrechtlich geschützt. Damit gibt es ab sofort Texte mit Gesetzeskraft, die nicht frei vervielfÄltigt und verbreitet werden dürfen.
- Die öffentliche Zugänglichmachung wird ausdrücklich als eigenes Recht genannt. Darunter fällt z.B. die Bereitstellung im Internet zum Download. Auch vor der Änderung war aber schon anerkannt, dass diese Nutzung unter das Urheberrecht fÄllt.
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Hier ist das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft im WWW zu finden:
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Zusammenfassung des Inhalts:
Wichtige Änderungen im Urheberrecht durch dieses Gesetz sind u.a.:
- Technische Maßnahmen zum Schutz von Werken (Kopierschutzmaßnahmen) dürfen nicht mehr umgangen werden. Mittel zur Umgehung dürfen nicht mehr hergestellt und vertrieben werden. Die Bestimmungen zu diesem Bereich sind Äußerst schwammig formuliert; erst die Rechtsprechung wird zeigen, was nun wirklich verboten ist. Strafbar sind Verstöße nur, wenn sie nicht nur für den persönlichen Gebrauch geschehen.
- Privatkopien von offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen sind nicht mehr erlaubt.
- Die Vervielfältigung eines Werks für Behinderte, um es in eine für sie wahrnehmbare Form zu bringen, ist stets erlaubt. Teilweise besteht eine Vergütungspflicht.
- BeschrÄnkt erlaubt wird auch die Zugänglichmachung (z.B. in einem Intranet) von Werken zu nichtkommerziellen Unterrichts- und Forschungszwecken, wenn das Werk nur einem abgegrenzten Personenkreis zugÄnglich wird. Die Nutzung ist vergütungspflichtig.
- Private Normwerke (z.B. DIN-Normen), auf die in Gesetzen und Verordnungen verwiesen wird, werden urheberrechtlich geschützt. Damit gibt es ab sofort Texte mit Gesetzeskraft, die nicht frei vervielfÄltigt und verbreitet werden dürfen.
- Die öffentliche Zugänglichmachung wird ausdrücklich als eigenes Recht genannt. Darunter fällt z.B. die Bereitstellung im Internet zum Download. Auch vor der Änderung war aber schon anerkannt, dass diese Nutzung unter das Urheberrecht fÄllt.
Links zum Gesetz und zu thematisch passenden Beiträgen:
Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):
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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze