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Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie

Vom 31.10.2008, verkündet in BGBl I Jahrgang 2008 Nr. 50 vom 4.11.2008.

Hier ist das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/3439)

A. Ziel

Der Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (ABl. EU Nr. L 13 vom 20. Januar 2004 S. 44) ist nach dessen Artikel 12 Abs. 1 bis zum 20. Januar 2006 umzusetzen. Dazu wird es erforderlich sein, den strafrechtlichen Schutz des § 182 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) (sexuelle Handlungen mit Personen unter sechzehn Jahren unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt) auf die Altersgruppe der Sechzehn- und Siebzehnjährigen zu erstrecken und den Versuch des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in diesen Fällen unter Strafe zu stellen. Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses erfordert außerdem die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Strafvorschriften gegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften auf pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von Jugendlichen (Personen zwischen vierzehn und achtzehn Jahren) zum Gegenstand haben.

Mit der zuletzt genannten und einer weiteren gesetzgeberischen Maßnahme (Erweiterung der Vorschrift des § 236 StGB [Kinderhandel]) sollen auch die Voraussetzungen für die Ratifizierung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, das in der Bundesrepublik Deutschland am 5. April 1992 in Kraft getreten ist, geschaffen werden.

Gemäß Artikel 70 Abs. 4 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 1 Buchstabe a des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2000 II S. 1393) ist jeder Vertragsstaat verpflichtet, Strafvorschriften zum Schutz der Rechtspflege, hier Aussagedelikte, auf vorsätzliche Falschaussagen auszudehnen, die in einem beim Gerichtshof anhängigen Verfahren im Inland oder von einem Angehörigen des Vertragsstaats im Ausland gemacht werden. Deshalb ist eine entsprechende Ausdehnung der nach deutschem Recht strafbaren Aussagedelikte (falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides statt), die grundsätzlich nur die innerstaatliche Rechtspflege schützen, zur Erfüllung dieser völkerrechtlichen Verpflichtung erforderlich.

B. Lösung

Verabschiedung der zur innerstaatlichen Umsetzung bzw. Ratifizierung dieser internationalen Rechtsinstrumente erforderlichen Rechtsvorschriften.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/3439 16.11.2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/9646 18.06.2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
16/9652 18.06.2008 Änderungsantrag der Abgeordneten Jerzy Montag, Volker Beck (Köln), Monika Lazar, Irmingard Schewe-Gerigk, Silke Stokar von Neuforn, Hans-Christian Ströbele, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze