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Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen

Vom 14.7.2000, verkündet in BGBl I Jahrgang 2000 Nr. 33 vom 25.7.2000.

Hier ist das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/2340)

A. Ziel

In weiten gemeinnützigen sozialen, kulturellen, wissenschaftlichen und ökologischen Bereichen sind die Grenzen steuerfinanzierter Förderung erreicht. Staat und Gesellschaft sind daher darauf angewiesen, dass privat finanzierte gemeinnützige Einrichtungen Ergänzungsfunktionen zu den Aufgaben der öffentlichen Hand wahrnehmen und aus ihren Mitteln bestehende oder neue soziale, kulturelle, wissenschaftliche oder ökologische Projekte fördern. Eine wichtige Funktion kommt dabei den Stiftungen des Privatrechts zu. Sie bieten engagierten Bürgern in kleinem und großem Rahmen die Möglichkeit, einen dauerhaften Beitrag für das Gemeinwohl zu leisten. Dies macht sie zu einem wichtigen Bestandteil einer Bürgergesellschaft, die durch die Gemeinwohlorientierung von Vermögen und Eigentum die gesellschaftliche Entwicklung über die staatliche Verantwortung hinaus mitgestalten will.

Trotz erheblichen Wohlstandes bleibt die Stiftungsfreudigkeit in Deutschland bislang noch hinter dem Engagement in vergleichbaren Ländern ­ insbesondere im anglo-amerikanischen Raum ­ zurück.

Die Ursachen hierfür sind vielfältig, lassen sich aber auch auf den unzureichenden Regelungsrahmen des deutschen Stiftungssteuerrechts zurückführen. Es fehlen ausreichende steuerliche Anreize für Stifter und Instrumente zur Gründung und dauerhaften Erhaltung der Leistungsfähigkeit gemeinnütziger Stiftungen.

B. Lösung

Im Stiftungssteuerrecht werden die Anreize zur Errichtung steuerbefreiter Stiftungen im Sinne der §§ 52 bis 54 Abgabenordnung (AO) mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO gemeinnützig sind, erweitert. Darüber hinaus werden im Interesse der dauerhaften Erhaltung der Leistungsfähigkeit gemeinnütziger Stiftungen die Regelungen über zulässige Rücklagenbildung liberalisiert. Mit seinen Vorschlägen versteht sich der Gesetzentwurf als Grundstein einer umfassenden Verbesserung der Rahmenbedingungen für

die Arbeit gemeinnütziger Stiftungen, des "Dritten Sektors" insgesamt und zur Stärkung des Gedankens der Bürger-gesellschaft. Eine allgemeine Reform des Gemeinnützigkeitsrechts, die dringend geboten scheint, hätte auch im Bereich des Stiftungswesens positive Auswirkungen und würde insbesondere die Neufassung der Regelungen zu § 10b Abs. 1 EStG erleichtern. Eine solche Reform sprengt jedoch den Rahmen dieses Gesetzes. Über die Verbesserung der zivilrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung einer Stiftung wird gesondert zu entscheiden sein.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/2340 13.12.1999 Gesetzentwurf der Abgeordneten Ludwig Stiegler, Monika Griefahn, Jörg Tauss, Dr. Elke Leonhard, Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Jörg-Otto Spiller, Gert Weisskirchen (Wiesloch), Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD sowie der Abgeordneten Klaus Wolfgang Müller (Kiel), Dr. Antje Vollmer, Oswald Metzger, Christine Scheel, Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
14/3010 22.3.2000 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Kultur und Medien
14/3013 22.3.2000 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU
14/3014 22.3.2000 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU
14/3015 22.3.2000 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU
14/3016 22.3.2000 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU
14/3453 25.5.2000 Unterrichtung durch den Bundesrat (hier: Anrufung des Vermittlungsausschusses)
14/3528 7.6.2000 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze