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Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol

Vom 8.8.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 57 vom 14.8.2002.

Hier ist das Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/9005)

A. Ziel

Mit der Reform des Gesetzes über das Branntweinmonopol durch das Haushaltssanierungsgesetz 1999 wurde der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt deutlich degressiv ausgestaltet und die verbleibende Stützung gezielt auf kleinere Brennereien mit bäuerlichen Familienbetrieben konzentriert. Dazu war es erforderlich, bei der Berechnung der Rohstoffkosten im Branntweinübernahmepreis ab dem Betriebsjahr 2000/2001 zu unterstellen, dass neben selbstgewonnenen Kartoffeln auch selbstgewonnene Triticale eingesetzt wird (Rohstoffmix). Dabei wird ab dem Betriebsjahr 2001/2002 ein Branntweinanteil aus Triticale von 40 vom Hundert angenommen. Diese Regelung ist ein Kompromiss zwischen fiskalpolitischen Interessen (Kartoffelalkohol ist in der Herstellung weitaus teurer als Getreidealkohol) und agrarwirtschaftlichen Notwendigkeiten (notwendiger Kartoffelanbau auf leichten Böden).

Weil der Getreideanbau auf leichten sandigen Böden weniger lohnend ist, erhalten landwirtschaftliche Brennereien in solchen Gebieten (landwirtschaftliche Vergleichszahl nicht höher als 26) im laufenden Betriebsjahr 2001/2002

* abweichend von der gesetzlichen Regelung ­ besondere Branntweinübernahmepreise, die Rohstoffkosten für Kartoffeln von 80 vom Hundert (anstelle von 60 vom Hundert) berücksichtigen. Diese Ausnahmeregelung ist allerdings auf das Betriebsjahr 2001/2002 begrenzt, weil die Brennereiwirtschaft eine Änderung der gesetzlichen Regelung in § 65 des Gesetzes über das Branntweinmonopol anstrebt. Sie befürchtet, dass die gegenwärtige Ausnahmeregelung auf Dauer zu einer "Zwei-Klassen-Gesellschaft" innerhalb der Kartoffelbrennereien führen könnte. Außerdem hält sie die darin als Gradmesser für die Bodenqualität zugrunde gelegte landwirtschaftliche Vergleichszahl in diesem Zusammenhang für ein wenig geeignetes Kriterium.

Die ­ zur Erreichung des Einsparziels beim Branntweinmonopol ­ notwendige Reduzierung der Kartoffelalkoholerzeugung auf 60 vom Hundert soll deshalb künftig dadurch erreicht und erleichtert werden, dass nicht jede Kartoffelbrennerei den Rohstoffmix erfüllen muss, sondern es ausreicht, wenn dieses Ziel von den Kartoffelbrennereien insgesamt erreicht wird. Ist dies der Fall, sollen Kartoffelbrennereien, die ­ aus agrarpolitischen Gründen ­ mehr als 60 vom Hundert Kartoffeln verarbeiten, einen Zuschlag zum Branntweinübernahmepreis erhalten.

B. Lösung

Änderung von § 65 des Gesetzes über das Branntweinmonopol durch den vorliegenden Gesetzentwurf.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/9005 8.5.2002 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/9042 15.5.2002 Unterrichtung durch die Bundesregierung (hier: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates)
14/9409 12.6.2002 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses
14/9450 12.6.2002 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze