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Seuchenrechtsneuordnungsgesetz

(Langtitel: Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften)

Vom 20.7.2000, verkündet in BGBl I Jahrgang 2000 Nr. 33 vom 25.7.2000.

Hier ist das Seuchenrechtsneuordnungsgesetz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/2530)

A. Ziel

Der Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten soll verbessert werden. Dazu sollen bekannte und neue Infektionskrankheiten in der Bundesrepublik Deutschland frühzeitiger erkannt werden, damit schneller und zielgerichtet Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Auf Defizite in diesem Bereich hat auch der 3. Untersuchungsausschuss des 12. Deutschen Bundestages "HIV-Infektionen durch Blut und Blutprodukte" hingewiesen.

Darüber hinaus ist Deutschland verpflichtet, die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 3. November 1998 (98/83/EG) über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch bis Ende des Jahres 2000 und die bereits am 3. Januar 1999 in Kraft getretene Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft umzusetzen.

B. Lösung

Die Instrumentarien zur Erkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten werden neu strukturiert. Das Robert Koch-Institut wird als epidemiologisches Zentrum institutionalisiert, damit Veränderungen in der Verbreitung bekannter und das Auftreten neuer Infektionskrankheiten bundesweit schneller erkannt, die Länder entsprechend informiert und gegebenenfalls beraten werden können.

Das gesamte, im Wesentlichen aus den 50er und 60er Jahren stammende Seuchenrecht wird umfassend novelliert und ein neues Infektionsschutzgesetz geschaffen, in dem die Regelungsbereiche, die bisher im Bundes-Seuchengesetz, in der Laborberichtsverordnung für positive HIV-Bestätigungstests, in der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht auf die humanen spongiformen Enzephalopathien, in der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 3 des Bundes-Seuchengesetzes auf das enteropathische hämolytisch-urämische Syndrom (HUS) und die Infektion durch enterohämorrhagische Escherichia coli (EHEC) sowie im Geschlechtskrankheitengesetz mit seinen Durchführungsverordnungen enthalten sind, zu einem einheitlichen Regelungswerk zusammengefasst werden.

Darüber hinaus schafft das Gesetz die Ermächtigungsgrundlage zur Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch und die erforderlichen Regelungen zur Umsetzung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/2530 19.1.2000 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/3194 12.4.2000 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze