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Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz

Vom 22.12.2006, verkündet in BGBl I Jahrgang 2006 Nr. 66 vom 30.12.2006.

Hier ist die Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz im WWW zu finden:

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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/3038)

A. Ziel

Die moderne Justiz steht vor großen Herausforderungen. Ursächlich dafür sind der demographische Wandel, wirtschaftliche Umbrüche und die dadurch bewirkten Sparzwänge der öffentlichen Haushalte. Zusätzliche Herausforderungen für die Justiz resultieren aus der wachsenden Komplexität des materiellen Rechts und dessen stetig zunehmender europarechtlicher Prägung. In dieser Lage muss alles getan werden, um das geltende Verfahrensrecht weiter zu verbessern, damit die Zügigkeit und Kostengünstigkeit gerichtlicher Verfahren gesteigert werden, ohne rechtsstaatliche Standards zu mindern. Zugleich müssen die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit ­ nicht nur ­ des Verfahrensrechts stetig gesteigert werden, um die Rechtsanwendung im Justizalltag zu erleichtern und die Akzeptanz des Rechts bei Bürgerinnen und Bürgern zu festigen. Dazu bedarf es neben gewichtigen inhaltlichen Änderungen und der Erfüllung verfassungsgerichtlicher Gesetzgebungsaufträge ­ hier zu § 92 der Kostenordnung ­ auch einer Vielzahl kleinerer Korrekturen, deren Notwendigkeit sich kontinuierlich ergibt. Mit dem Ersten Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) sind wesentliche Schritte auf diesem Weg getan worden, der durch das Zweite Justizmodernisierungsgesetz fortgesetzt werden soll.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf schlägt ein Bündel von Maßnahmen vor, die nahezu alle Bereiche der Justiz betreffen.

Durch Änderungen in der Zivilprozessordnung soll die Streitverkündung gegenüber dem Gericht und dem gerichtlichen Sachverständigen ausgeschlossen werden, um eine missbräuchliche Anwendung dieses Instituts und eine Verzögerung des Verfahrens zu verhindern; zugleich soll durch eine effizientere Ausgestaltung der Regelungen über den Sachverständigenbeweis das Verfahren beschleunigt werden; soll die Zügigkeit von Mahnverfahren durch die vorgeschlagene Regelung zur Antragstellung in maschinell lesbarer Form verbessert werden. Zugleich dient dies der Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; soll ein besonderer Wiederaufnahmegrund bei vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Menschenrechtsverletzungen eingeführt werden.

Diese Verbesserungen wirken sich zum Teil auch in den anderen Verfahrensarten aus.

Auf Entbürokratisierung und Kostenreduzierung zielen die Vorschläge zur Einschränkung des baren Zahlungsverkehrs bei Gerichten und Justizbehörden. Der unbare Zahlungsverkehr erleichtert die Abwicklung von Vorgängen auch im Bereich der Justiz und reduziert den notwendigen Sicherheitsaufwand. Außerdem muss (bis 30. Juni 2007) der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2006 (1 BvR 1484/99) zu § 92 der Kostenordnung umgesetzt werden, nach dem es mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar ist, für die Berechnung der Gerichtsgebühr in Betreuungssachen auch dann unbegrenzt das reine Vermögen zugrunde zu legen, wenn sich Fürsorgemaßnahmen auf die Personensorge beschränken. Zusätzliche Änderungen im Kostenrecht sollen die praktischen Abläufe bei den Gerichten verbessern und die Klarheit und Systematik des geltenden Rechts steigern. Daneben sollen berufsgerichtliche Verfahren gebührenpflichtig werden, weil die bisherige Gebührenfreiheit nicht mehr zeitgemäß erscheint.

Die Sicherung der Qualität der Rechtsprechung ist ein weiteres wichtiges Anliegen; Fortbildung trägt hierzu entscheidend bei. Deshalb soll eine Fortbildungspflicht für Richterinnen und Richter ausdrücklich normiert werden. Das bewährte strafrechtliche Sanktionensystem soll in Randbereichen ausgebaut werden. Der Entwurf sieht deshalb Erweiterungen bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt und beim Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vor. Außerdem soll der Schutz von Opferinteressen verbessert werden. Zu diesem Zweck werden Änderungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen vorgeschlagen. Ebenfalls der Verbesserung des Opferschutzes dienen vorgesehene Änderungen im Jugendstrafrecht: Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter von minderjährigen Opfern sollen künftig ein Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung haben; die Geltung von Informations- und Schutzrechten des Verletzten auch im Verfahren gegen Jugendliche wird festgeschrieben; das Adhäsionsverfahren wird gegen Heranwachsende zugelassen, auch wenn Jugendstrafrecht auf sie angewendet wird. Daneben werden aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften zum Ausschluss von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern von der Hauptverhandlung gegen Jugendliche neu gefasst.

Änderungen in der Strafprozessordnung (StPO) sollen den Gesetzesvorbehalt ausfüllen, der nach einer Kammerentscheidung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts (2. Kammer ­ 2 BvR 1357/05) auch gilt, wenn es um die Auswirkungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Haft- und Unterbringungsbefehle geht. Solche Maßnahmen sollen im Einklang mit den Bedürfnissen der Praxis und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung bei einer Wiedereinsetzung wieder "aufleben". Den grundrechtlichen Vorgaben einer gerichtlichen Kontrolle und des rechtlichen Gehörs wird durch eine obligatorische Haftprüfung von Amts wegen Rechnung getragen.

Durch eine Zuständigkeitserweiterung beim Generalbundesanwalt im Hinblick auf Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz und dem Kriegswaffenkontrollgesetz sollen die Sicherheit und das internationale Ansehen Deutschlands gestärkt werden.

Zusätzlich enthält der Gesetzentwurf zahlreiche Einzelkorrekturen des geltenden Rechts, die im Zuge der geschilderten Modernisierungsmaßnahmen ebenfalls realisiert werden sollen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/3038 19.10.2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/3640 29.11.2006 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
16/3674 29.11.2006 Änderungsantrag der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze