Zurück zur Hauptseite

Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Vom 10.12.2008, verkündet in BGBl I Jahrgang 2008 Nr. 57 vom 15.12.2008.

Hier ist das Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs im WWW zu finden:

Anbieter Datenformat Seitenaufteilung
Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
Anzeige

Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 16/10119)

A. Ziel

Am 30. Oktober 2007 haben die Europäische Gemeinschaft sowie Island, Norwegen und die Schweiz in Lugano das neue Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Zivil- und Handelssachen unterzeichnet (ABl. EU Nr. L 339 S. 3, Lugano-Übereinkommen von 2007). Das Übereinkommen soll sechs Monate nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden der Europäischen Gemeinschaft und einer weiteren Vertragspartei in Kraft treten. Die Vertragsparteien streben eine zügige Ratifikation an. Das Übereinkommen übernimmt im Wesentlichen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 12 S. 1, Brüssel-I- Verordnung). Es ersetzt das bestehende Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658, 3772, Lugano-Übereinkommen von 1988). Insbesondere wird das Lugano-Übereinkommen von 2007 das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von Urteilen aus den durch das Übereinkommen gebundenen Staaten vereinfachen. Da das Übereinkommen die Regelung bestimmter Verfahrensfragen dem Recht der Mitgliedstaaten überlässt, bedarf es einiger Durchführungsvorschriften, um die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vollständig umsetzen zu können. Das Protokoll 2 zu dem Lugano-Übereinkommen von 2007 verpflichtet die durch das Übereinkommen gebundenen Staaten, der Europäischen Kommission letztinstanzliche Entscheidungen sowie sonstige besonders wichtige gerichtliche, rechtskräftig gewordene Entscheidungen zu übermitteln, die in Anwendung des Übereinkommens oder der im Übereinkommen genannten Vorgänger- und Parallelrechtsakte ergangen sind. Die hierfür innerstaatlich zuständige Stelle muss bestimmt werden.

B. Lösung

Die Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes sollen an die Vorgaben des neuen Lugano-Übereinkommens angepasst werden. Als zuständige Behörde für die Aufgaben nach dem Protokoll 2 zu dem Lugano-Übereinkommen von 2007 wird das Bundesministerium der Justiz bestimmt, das diese Aufgabe bereits seit dem Lugano-Übereinkommen von 1988 wahrnimmt.

Anzeige

Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
16/10119 13.08.2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung
16/10607 15.10.2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):


Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze