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Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Vom 24.12.2003, verkündet in BGBl I Jahrgang 2003 Nr. 66 vom 29.12.2003.

Hier ist das Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1516)

A. Ziel

1. Grundsicherung für Arbeitsuchende Wegen der konjunkturellen Krise, aber auch wegen struktureller Defizite am Arbeitsmarkt ist die Entwicklung bei der Arbeitslosigkeit gegenwärtig nicht zufriedenstellend. Die Bundesregierung hat deshalb im Jahr 2002 die Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit dem Auftrag eingesetzt, Vorschläge zur Herstellung einer neuen Ordnung auf dem Arbeitsmarkt zu erarbeiten. Die von der Kommission vorgelegten Vorschläge sind aus der Sicht der Bundesregierung geeignet, den Abbau der Arbeitslosigkeit nachhaltig zu beschleunigen. Dieser Auffassung schließen sich die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an. Ein Teil der Empfehlungen der Kommission wurde zum 1. Januar 2003 im Ersten und Zweiten Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt umgesetzt. Mit dem Dritten und Vierten Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt soll die Umsetzung der Vorschläge der Kommission abgeschlossen werden.

Die Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt hat dargelegt, dass das gegenwärtige Nebeneinander zweier staatlicher Fürsorgesysteme ­ der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe für Erwerbsfähige ­ ineffizient, intransparent und wenig bürgerfreundlich ist. Mit den finanziellen Folgen einer effizienten Gestaltung der unterschiedlichen sozialen Transfersysteme Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für die Gebietskörperschaften hat sich die Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen befasst. Nach ihrer Auffassung ist Abhilfe nur durch eine Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige möglich. Diese Auffassung wird durch die Zwischenergebnisse der Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe (MoZArT) bestätigt. Zwischenergebnisse der Modellvorhaben "Förderung der Arbeitsaufnahme ­ integriert und regulär" (FAIR) zeigen, dass durch intensivere Unterstützung der Hilfebedürftigen die Eingliederung in Arbeit deutlich beschleunigt werden kann.

2. Einführung eines Kinderzuschlages Der erste Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung kommt u. a. zu dem Ergebnis, dass insbesondere Familien von Armut bedroht sein können. Die Bundesregierung hat sich deshalb zum Ziel gesetzt, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Armut von Kindern zu vermindern. Diesem Ziel schließen sich die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an. Allein rd. 1 000 000 Kinder sind im heutigen Sozialhilfebezug und werden mit ihren Familien in Zukunft i. d. R. Anspruch auf das neue "Arbeitslosengeld II" haben. Zusätzlich

zu diesen werden nach der geplanten Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe weitere Kinder und deren Familien aus der Arbeitslosenhilfe in das Arbeitslosengeld II wechseln. Es soll jedoch verhindert werden, dass Familien allein wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Ergänzend hierzu ist ein Arbeitsanreiz durch eine gezielte Förderung einkommensschwacher Familien erforderlich.

3. Reform des Wohngeldgesetzes Mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende würde sich die Zahl der anspruchsberechtigten Wohngeldbezieher voraussichtlich von derzeit ca. 2,8 Millionen (Kosten ca. 4,5 Mrd. Euro für Bund und Länder zusammen) auf ca. 3,5 Millionen Personen (Kosten ca. 5,7 Mrd. Euro) erhöhen; hiervon wären ca. 2,5 Millionen Wohngeldbezieher zugleich Empfänger einer Transferleistung. Damit einhergehend würden die Verwaltungskosten für das Wohngeld von zur Zeit 120 Mio. Euro auf rd. 300 Mio. Euro pro Jahr steigen.

B. Lösung

1. Grundsicherung für Arbeitsuchende Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige zu einer Grundsicherung für Arbeitsuchende und intensivere Unterstützung der Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigeninitiative von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen durch schnelle und passgenaue Eingliederung in Arbeit unterstützen. Die Bundesagentur für Arbeit kann dafür die im Dritten Buch Sozialgesetzbuch geregelten Instrumente einsetzen und darüber hinaus unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung erforderlichen Hilfen leisten. Soweit die Eingliederung nicht möglich ist, wird der Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen durch pauschalierte bedarfsdeckende Leistungen und die Einbeziehung in die Sozialversicherung gesichert.

Die Eingliederung in Arbeit soll dadurch unterstützt und intensiviert werden, dass

* ein Mitarbeiter der Agentur für Arbeit als persönlicher Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benannt wird,

* ein Mitarbeiter der Agentur für Arbeit künftig durchschnittlich nur noch 75 erwerbsfähige Hilfebedürftige betreut. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll von der Bundesagentur für Arbeit im Auftrag des Bundes erbracht und aus Steuermitteln des Bundes finanziert werden.

Die Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit soll bundesweit die gleichmä- ßige Anwendung des Rechts für vergleichbare Sachverhalte gewährleisten, die Kompetenz der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitslosenversicherung und ihr bundesweites Netz von Agenturen für Arbeit nutzen. Die Kompetenz insbesondere der Kommunen bei der Eingliederung Hilfebedürftiger in Arbeit soll im Rahmen von Vereinbarungen zwischen den Agenturen für Arbeit und den Kommunen genutzt werden.

Die Bundesagentur für Arbeit soll nicht alle Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende selbst erbringen, sondern Einrichtungen und Dienste Dritter nutzen, soweit sie vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können.

Die Übernahme der Finanzverantwortung durch den Bund soll nach geltendem Recht mögliche Lastenverschiebungen zwischen Bund und Kommunen verhindern und die Kommunen finanziell entlasten.

2. Einführung eines Kinderzuschlages Einführung einer dem Arbeitslosengeld II vorgelagerten einkommensabhängigen Leistung, die zusammen mit dem Kindergeld und dem auf Kinder entfallenden Wohngeldanteil den durchschnittlichen Bedarf von Kindern an Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld abdeckt. Die neue Leistung ist auf das Arbeitslosengeld II abgestimmt und verstärkt dessen Arbeitsanreize.

3. Reform des Wohngeldgesetzes Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes soll bestimmt werden, dass Transferleistungsempfänger kein Wohngeld erhalten. Ihre Unterkunftskosten sollen ausschließlich auf der Grundlage des jeweiligen Leistungsgesetzes abgedeckt werden. In diesem Zusammenhang soll in den Leistungsgesetzen ein teilweiser Ausschluss der Rückforderung verankert werden.

Im Übrigen sollen im Wesentlichen die Einkommensermittlungs- und Verfahrensvorschriften des Wohngeldgesetzes und des Wohnraumförderungsgesetzes sowie das Erste Buch Sozialgesetzbuch geändert werden.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/1516 5.9.2003 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
15/1728 15.10.2003 Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
15/1749 16.10.2003 Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
15/1733 15.10.2003 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung
15/1994 11.11.2003 Unterrichtung durch den Bundesrat
15/2259 16.12.2003 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze