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OLG-Vertretungsänderungsgesetz

(Langtitel: Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten)

Vom 23.7.2002, verkündet in BGBl I Jahrgang 2002 Nr. 53 vom 31.7.2002.

Nach diesem Gesetz kann ein Anwalt, der bei einem Oberlandesgericht zugelassen ist, künftig vor jedem OLG auftreten, statt - wie zuvor - nur vor dem, wo er zugelassen ist. Ausserdem hat das Gesetz verbraucherrechtliche Bestimmungen und einige andere Bestimmungen im BGB geaendert. Verschiedene kostenrechtliche Regelungen wurden ebenfalls geaendert. Ein ziemlich wildes Durcheinander also, das sicher erst in den Ausschussberatungen entstanden ist.


Hier ist das OLG-Vertretungsänderungsgesetz im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 14/8763)

A. Ziel

Nach geltendem Recht können in Zivilprozessen vor einem Oberlandesgericht Rechtsanwälte nur auftreten und Parteien vertreten, wenn sie bei diesem Oberlandesgericht zugelassen sind. Diese Beschränkung der Möglichkeit, vor einem Oberlandesgericht aufzutreten, ist nicht mehr zeitgemäß. Für die Vertretung vor den Landgerichten ist die Lokalisation bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2000 entfallen. Sachliche Gründe, die die bisherige Beschränkung bei den Oberlandesgerichten und die damit verbundenen Einschränkungen anwaltlicher Berufsausübung tragen, bestehen nicht mehr.

Zu dem am 1. Mai 2001 in Kraft getretenen Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623) hat sich für einige Fallgestaltungen eine unterschiedliche Rechtsprechung entwickelt. Das Gesetz bedarf insoweit der Klarstellung.

B. Lösung

Zur Umsetzung der angestrebten Deregulierung wird, ohne dass die qualitätssichernden Zulassungsvorschriften geändert werden, das in der Zivilprozessordnung für die Oberlandesgerichte verankerte Lokalisationsprinzip aufgegeben. Rechtsuchende können sich jetzt in der ersten und in der zweiten Instanz eines Zivilprozesses vom Anwalt ihres Vertrauens beraten und vertreten lassen, auch wenn dessen Kanzlei ihren Sitz nicht im Bezirk des Oberlandesgerichts hat, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist. Sie werden für ein Berufungsverfahren nicht mehr allein infolge der örtlichen Beschränkung der Vertretungsbefugnis zu einem Anwaltswechsel gezwungen.

Die streitigen Punkte im Gerichtsvollzieherkostengesetz sollen entsprechend der ursprünglichen Intention des Gesetzes geklärt werden.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
14/8763 11.4.2002 Gesetzentwurf der Bundesregierung
14/9266 5.6.2002 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
14/9297 5.6.2002 Änderungsantrag der Abgeordneten Christine Ostrowski, Dr. Evelyn Kenzler, Kersten Naumann, Wolfgang Bierstedt und der Fraktion der PDS
14/9531 25.6.2002 Unterrichtung durch den Bundesrat
14/9633 27.6.2002 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze