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Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

(Langtitel: Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts)

Vom 5.5.2004, verkündet in BGBl I Jahrgang 2004 Nr. 21 vom 12.5.2004.

Durch dieses Gesetz wurde das Recht der Gerichtskosten insgesamt überarbeitet und vereinfacht, dazu enthÄlt das Gesetz ein völlig neu gefasstes Gerichtskostengesetz. Auch die Regeln zur Vergütung von SachverstÄndigen und Dolmetschern und zur EntschÄdigung der ehrenamtlichen Richter und der Zeugen wurden reformiert und in einem neuen Justizvergütungs- und -entschÄdigungsgesetz zusammengefasst. Schließlich ist auch ein Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthalten, das die zuvor geltende Bundesvergütungsordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ablöst. Dabei können die außergerichtlichen Gebühren freier vereinbart werden als vor der Reform. Insgesamt stiegen die Kosten und Vergütungen in der Regel, da sie teilweise seit zehn Jahren nicht verÄndert worden waren.


Hier ist das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz im WWW zu finden:

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Bundesanzeiger Verlag PDF fortlaufender Text
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Anlass und Inhalt des Gesetzes lt. Entwurfsbegründung (BT-Drs Nr. 15/1971)

A. Ziel

Das geltende Kostenrecht wird allgemein als zu kompliziert empfunden. Bereits bei der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages die strukturelle Reform des Kostenrechts gefordert. Mit den vorgeschlagenen strukturellen Änderungen soll das Kostenrecht transparenter und einfacher gestaltet werden. Die Gerichts- und Anwaltsgebühren sowie die Entschädigungssätze für Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen, Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter sind zuletzt durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325, 2591, 3471) angehoben worden und bedürfen daher dringend der Anpassung. In den neuen Bundesländern wird nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages i. V. m. der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung ein Abschlag von 10 % auf die Gebühren- und Entschädigungssätze im Bereich des Justizkostenrechts vorgenommen. Diese Regelung soll im Rahmen der Rechtsangleichung zwischen den alten und den neuen Bundesländern wegfallen.

B. Lösung

Für den Bereich des Gerichtskostengesetzes werden folgende strukturelle Änderungen vorgeschlagen:

Im Hinblick auf die angestrebte Verbesserung der Übersichtlichkeit der Gerichtskostenregelungen sollen die arbeitsgerichtlichen Wert- und Kostenvorschriften, die derzeit im Arbeitsgerichtsgesetz enthalten sind, in das Gerichtskostengesetz eingestellt werden.

Durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 wurde für Prozessverfahren erster Instanz in Zivilsachen ohne Familiensachen und für das erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf Anordnung, Aufhebung oder Abänderung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung eine neue Gebührenstruktur (Pauschalgebührensystem) eingeführt. Aufgrund der positiven Erfahrungen soll das Pauschalgebührensystem auf alle Rechtszüge und die Verfahren aller Zweige der Gerichtsbarkeit ausgedehnt werden.

Soweit dies wegen Schwierigkeiten bei der Streitwertbestimmung geboten und im Hinblick auf die erforderliche Gebührenhöhe vertretbar ist, sollen Wertgebühren auf Festgebühren umgestellt oder feste Werte eingeführt werden.

Für den Bereich der Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie der Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern sowie von Zeuginnen und Zeugen sieht die Reform folgende Schwerpunkte vor:

Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter sollen aus Gründen der sachlich gebotenen Vereinheitlichung und Vereinfachung der Rechtsanwendung durch ein Gesetz für beide Bereiche ersetzt werden. Das den heutigen Verhältnissen nicht mehr entsprechende Entschädigungsprinzip bei Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern soll durch ein neues leistungsgerechtes Vergütungsmodell ersetzt werden, das an dem Bild der selbstständig und hauptberuflich Tätigen orientiert ist. Die Leistungen, die von Sachverständigen erbracht werden, sollen Honorargruppen mit festen Stundensätzen zugeordnet werden. Damit wäre ein Wegfall der häufig komplexen und daher konfliktanfälligen Ermittlung des Stundensatzes innerhalb des durch das geltende Recht vorgegebenen Entschädigungsrahmens und ein Wegfall der Prüfung der nach geltendem Recht zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschlags verbunden.

Die Kilometerpauschale soll für alle Berechtigten auf einheitlich 0,30 Euro erhöht werden.

Die Stundenhöchstsätze der Entschädigung für Zeitversäumnis, Nachteile bei der Haushaltsführung und Verdienstausfall sollen deutlich erhöht werden.

Die für den Bereich der Rechtsanwaltsvergütung angestrebte Qualitätsverbesserung und die Anpassung der Höhe der Vergütung kann mit einer grundlegenden Strukturreform besser erreicht werden als mit einer linearen Erhöhung der Gebühren. Die Reform enthält folgende Schwerpunkte:

Das Gebührenrecht soll, z. B. durch Wegfall der Beweisgebühr bei gleichzeitiger Erhöhung der an die Stelle der Prozessgebühr getretenen Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr, vereinfacht werden.

Durch übersichtliche Zusammenstellung der Gebühren- und Auslagentatbestände in einem Vergütungsverzeichnis soll das Gesetz transparenter und an den Aufbau der übrigen Kostengesetze angeglichen werden.

Bisher gebührenrechtlich nicht geregelte anwaltliche Tätigkeiten wie z. B. Mediation, Hilfeleistung in Steuersachen und Zeugenbeistand (eingeschlossen der Zeugenbeistand in parlamentarischen Untersuchungsausschüssen) sollen erfasst werden.

Die Vergütungsregelungen sollen leistungsorientierter ausgestaltet werden, z. B. durch eine verbesserte und differenziertere Vergütung für die Tätigkeiten im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eine Verbesserung der Vergütung der Pflichtverteidigerin und des Pflichtverteidigers sowie eine Neustrukturierung der Vergütung für die Tätigkeiten im Rahmen des Bußgeldverfahrens.

Die außergerichtliche Erledigung soll z. B. durch eine Umgestaltung der bisherigen Vergleichsgebühr zu einer Einigungsgebühr für jede Form der vertraglichen Streitbeilegung gefördert werden.

Durch Verzicht auf eine gesetzliche Festlegung von Gebühren für die Beratungstätigkeit ab 1. Juli 2006 sollen eine Deregulierung erreicht und der Abschluss von Gebührenvereinbarungen gefördert werden.

Durch Gebührenregelungen für den Zeugenbeistand und die Schaffung einer Terminsgebühr für Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sollen der Zeugenschutz und der Täter-Opfer-Ausgleich gestärkt werden. Die Neustrukturierung des Vergütungsrechts wird für die Anwaltschaft zu einer angemessenen Erhöhung ihrer Einnahmen führen.

Die vorgeschlagenen neuen Justizkostengesetze sollen ohne eine Abschlagsregelung für die neuen Länder in Kraft treten, für die Kostenordnung ist die Nichtanwendbarkeit der entsprechenden Maßgabe des Einigungsvertrages und für das Gerichtsvollzieherkostengesetz die Aufhebung der Vorschrift über den Abschlag vorgesehen.

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Bundestagsdrucksachen zur Beratung des Gesetzes

Links führen zur DIP-Datenbank des Deutschen Bundestages.

NummerDatumInhalt
15/1971 11.11.2003 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
15/2487 11.2.2004 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
15/2488 11.2.2004 Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung

Durch das Gesetz geänderte Rechtsnormen (soweit auf rechtliches.de verzeichnet):

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Bundesrecht nach Rechtsgebieten - Verkündete Gesetze